Definitionen aus Falllösungen

Deliktsrecht

Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten; welche gibt es?

Rechtspflicht zum Handeln eines Herstellers.
 
Derjenige, der ein Produkt in den Verkehr bringt muss dafür Sorge tragen, dass durch diese Sache niemand verletzt wird.
 
  • Konstruktionsfehler: Unzureichende Entwicklung.
  • Fabrikationsfehler: Pflicht zur ordnungsgemäßen Fabrikation.
  • Instruktionsfehler: unvollständige Gebrauchsanweisungen, Warnungen etc.
  • Produktbeobachtungspflichten: Produktüberwachung (Rückrufe bei Bekanntwerden v. Problemen etc.)

Diskussion