Besonders schwerer Fall des Diebstahls § 242 StGB

Eindringen mit einem falschen Schlüssel

Eindringen ist jedes Betrenten des Raumes gegen den Willen des Berechtigten.
 
Schlüssel kann jedes gebräuchliche mechanische Instrument zur Betätigung von Schlössern sein oder eine elektronische Codekarte.
 
Falsch ist jeder Schlüssen, der nach dem Willen des Berechtigten zur Tatzeit nicht zum Öffnen des jeweiligen Schlosses bestimmt ist. Dieser Wille muss für andere nicht notwendigerweise bekannt oder erkennbar sein.
 
Vom Gebrauch falscher Schlüssel, ist der hiervon nicht erfasste Missbrauch richtiger Schlüssel zu unterscheiden.
 
Falsch ist nicht nur der nachgemachte Schlüssel, sondern auch derjenige, dem der Berechtigte die frühere Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung durch Entwidmung wieder entzogen hat (Schlüssel des bisherigen Wohnungsmieters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses). Diese Entwidmung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Aufgabe der Suche nach einem verlegten oder verlorenen Schlüssel). Wird der Schlüssel gestohlen, so kommt eine Endwidmung frühestens mit Enddeckung des Diebstahls bzw. Akzeptanz des Verlustes in Betracht.

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