Lernfeld 5 Markt

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (1 + 5)

  • Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden
  • gefühlsausnutzende Werbung
    • B. Mitleidswerbung (Werbung für ein Produkt mit dem Hinweis, dass 5 % des Kaufpreises für einen sozialen Zweck gespendet werden)
  • geschmacklose Werbung
    • B. das allgemeine sittliche Empfinden grob verletzend
  • Schleichwerbung
    • B. Werbung, bei der nicht sofort der werbende Charakter erkannt wird (Werbeanzeige, die wie ein Zeitungsbericht aussieht, aber nicht ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet ist)
  • belästigende Werbung
    • B. unaufgeforderte Telefonwerbung (sog. „Cold Calls“ sind verboten)
  • rechtsverletzende Werbung
    • z. B. Werbung, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt (Werbung für Schlafmittel verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz)

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