Anscheinsgefahr, Scheingefahr, Gefahrenverdacht

Anscheinsgefahr (unverschuldete Fehleinschätzung)
 
Lag bei objektiver und pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage ex ante eine Gefahr vor, so schadet es nicht, wenn sich ex post herausstellt, dass ein Schaden in Wirklichkeit nicht drohte. Dies stellt nach hM eine echte Gefahr dar, wie sie auch die Generalklausel als Eingriffsermächtigung voraussetzt.
Nach aA soll hingegen keine echte Gefahr vorliegen, da die Anscheinsgefahr in den §§ 25, 28, 29 InfektSchG ausdrücklich geregelt wurde und der Gesetzgeber dadurch deutlich gemacht hat, dass es die Anscheinsgefahr nicht ohne Erwähnung als echte Gefahr anerkennt. Diese Ansicht trägt jedoch dem Erfordernis einer effektiven Gefahrenabwehr nicht ausreichend Rechnung. Denn für die Berücksichtigung der Anscheinsgefahr spricht ein systematischer Zusammenhang. Dieser besteht darin, dass der Gefahrenbegriff im Polizeirecht stets subjektiv verstanden wird, so dass kein Unterschied zwischen wirklicher Gefahr und bloßer Anscheinsgefahr besteht. 
 
Nach einer wiederum aA besteht für die Anscheinsgefahr schon kein Bedürfnis, da diese Fälle meist unter die Gefahr subsumiert wird
 
Gefahrenverdacht
 
Hier sind der Behörde bestimmte Unsicherheiten bei der Prognose des Kausalverlaufes bewusst, so dass ihr die Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erschwert wird.
Es bestehen also konkret Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr vorliegen kann aber nicht muss; die größere Wahrscheinlichkeit spricht aber für das Vorliegen einer Gefahr. 
Solche Unklarheiten schließen jedoch die Annahme einer Gefahr nicht aus, sofern der Verdacht begründet ist. Auch der Gefahrenverdacht begründet also eine echte Gefahr iSd Generalklausel. Auf der Rechtsfolgenseite sind jedoch lediglich Gefahrerforschungseingriffe zulässig. Dies bedeutet jedoch lediglich die Ermittlung des notwendigen Umfangs endgültiger Gefahrenabwehrmaßnahmen. 
Hierbei stellt sich die Frage, wer diese Forschungseingriffe vorzunehmen hat:
 
 hM: von der Behörde selbst, vgl. §83 I 1 LVwG.
Der Gefahrerforschungseingriff liegt somit in der Auferlegung einer Duldungspflicht. 
  • arg. :Auferlegung von Gefahrerforschungsmaßnahmen auf den Bürger bedarf einer speziellen Regelung, vgl. §9 II BBodSchG
⇒ aA: von dem Verantwortlichen.
  • arg: Verwaltung ist nach §83 I 2 befugt, Art und Umfang der Ermittlung selbst zu bestimmen. 
Letztendlich muss dies einzelfallbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden. 
Der Gefahrenverdacht ist somit sowohl im Tatbestand als auch bei der Rechtsfolgenseite beim Auswahlermessen (Gefahrerforschungseingriff als Maßnahmenziel) zu berücksichtigen. 
 
Scheingefahr/ Putativgefahr
 
Eine Putativgefahr liegt vor, wenn entweder irrig Umstände angenommen werden, bei deren Vorhandensein eine Gefahr bestanden hätte (fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung) oder wenn irrtümlich aufgrund unzureichender subjektiver Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten eine Gefahr angenommen wird. 
Dies stellt keine Gefahr iSd Generalklauseln dar. 

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