Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Untersuchungshaft: Ziele

(1) Sicherung der Anwesenheit des Beschuldigten im Strafverfahren.
 

(2) Gewährleistung der störungsfreien Tatsachenermittlung.

(3) Ermöglichung der Strafvollstreckung.

(4) Schutz vor weiteren Straftaten.

Ausgleich zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Bürgers,
der bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, und das Erfordernis einer effektiven Strafrechtspflege.

Diskussion