Staatsanwaltsklausur

Zuständigkeit der Jugendgerichte § 33 JGG

Richtet sich nach der zu erwartenden Rechtsfolge 
 
  1. Jugendrichter § 39 JGG 
    • bei Verfahren gegen Heranwachsende gemäß § 108 JGG - solange die Anwendung von Jugendstrafrecht in Betracht kommt 
  2. Jugendschöffengericht § 40 JGG 
    • allgemeine sachliche Zuständigkeit solange nicht durch eine Spezialvorschrift eine andere sachliche Zuständigkeit begründet wird
    • Jugendliche, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist und nach den allgemeinen Vorschriften nicht die Zuständigkeit eines Schwurgerichts begründet wäre 
    • Heranwachsende § 108 JGG -> wenn Erwachsenenstrafrecht angewandt wird, zuständig solange nicht eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre zu erwarten ist 
  3. Jugendkammer § 41 JGG 
    • wenn eine Katalogtat nach § 74 II GVG anzuklagen ist 
 
Verbindung von Verfahren nach § 103 JGG möglich mit Verfahren gegen Erwachsene wenn die Voraussetzungen des § 3 StPO erfüllt sind 

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