Vertiefung Taxation: Verkehrssteuern

Voraussetzung für Steuerfreiheiheit: Ausfuhrlieferungen

§ 6, § 4 Nr. 1 a UStG
 
  • Lieferung
  • Beförderung / Versendung des Gegenstandes in das Drittlandsgebiet
    • entweder durch Unternehmer 
    • oder durch den ausländischen Abnehmer

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