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Beschluss

Beschluss 
Abgrenzung Urteil

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Entscheidungen des erkennenden Gerichts werden in Form eines Urteils oder eines Beschlusses getroffen.
 
Es gilt die Grundregel, dass Entscheidungen über den Streitgegenstand nach zwingend vorgeschriebener mündlicher Verhandlung in Form eines Urteils erfolgen, während in allen übrigen Fällen Beschlüsse ergehen.
 
Nach § 128 IV ist eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, wenn die Entscheidung nicht in Form des Urteils zu ergehen hat. Von diesem Grundsätzen gibt es Ausnahmen.

Beispiele:

§ 320 III, § 1063 III (Bmhluss).

Entscheidungen durch Beschluss nach § 91a I (beiderseitige Erledigung), und zwar auch, wenn eine- nicht zwingend vorgeschriebene - mündliche Verhandlung stattgefunden hat. 

Urteile bei durchgeführter mündlicher Verhandlung, die freigestellt ist, in den Fällen der §§ 128 II, 331 III, 341 II.