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Fragerunde 08.11.2018

Was besagt die Solange I Rechtsprechung?

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Zur Zeit dieser ersten wichtigen Entscheidung war der europäische Integrationsprozess noch nicht sehr weit vorangeschritten und die vom EuGH gewährleistete gerichtliche Kontrolle bot noch keinen hinreichenden Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen. Gleichwohl konnten Rechtsakte der Gemeinschaft den Bürger natürlich in seiner Grundrechtsausübung beeinträchtigen. Damit hier keine Rechtschutzlücke entsteht, sah sich das BVerfG befugt, die Gemeinschaftsrechtsakte am Maßstab des GG zu überprüfen. Der zentrale Satz der Entscheidung lautet: „Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art. 177 EWGV [jetzt Art. 267 AEUV] geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert.“