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Strafrecht BT I (Vermögensdelikte) 2025

01. Diebstahl

An welchen der nachfolgenden Gegenstände kann Diebstahl begangen werden?

  • a) Drogen
  • b) Zahngold, das nach Verbrennung von Verstorbenen durch Mitarbeiter des Krematoriums entwendet wird
  • c) Vom lebenden Menschen abgetrennte Teile, z.B. Haare
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Zu a) Die Eigentumsfähigkeit einer Sache wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Handel mit ihr verboten ist (§ 134 BGB). Das Verbot hindert nur die rechtsgeschäftliche Begründung neuen Eigentums, bleibt aber ohne Auswirkung auf bestehendes Eigentum, das etwa kraft Gesetzes durch Produktion oder Verarbeitung (vgl. insb. §§ 950, 953 BGB) erworben werden kann. Auch verbotene Sachen können daher Gegenstand von Eigentumsdelikten sein.
 
Zu b) Das Zahngold ist nach h.M. herrenlos, sodass daran – bis zur Aneignung durch Berechtigte – kein Diebstahl begangen werden kann. Grund: Mit der festen Implantation teilen künstliche Hilfsmittel das Schicksal des Körpers. Da der lebende Mensch keine Sache ist, verlieren diese Gegenstände ihre Sacheigenschaft. Mit dem Tod wird der menschliche Leichnam zwar eine Sache, an der aber keine Eigentumsrechte bestehen. Dasselbe gilt für feste Implantate.  
 
Zu c) Lebt der Träger, fallen abgetrennte Körperteile analog § 953 BGB in sein Eigentum.