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Erbrecht 2025

02 Die gesetzliche Erbfolge

Was ist der Sinn und Zweck des § 1931 Abs. 4 BGB?

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  • Haben die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, so ist § 1931 Abs. 4 BGB zu beachten. Die Kinder sollen nach dem Willen des Gesetzgebers jeweils nicht mehr als der Ehegatte erben, da der Ehegatte wohl eher zum Vermögenserwerb des Verstorbenen beigetragen hat als die Kinder.
  • Ist nur ein Kind vorhanden, würde dieses nach allgemeinen Grundsätzen 3/4 erben. Zwei Kinder würden ebenfalls mehr als der Ehegatte, nämlich jeweils 3/8 erhalten. Durch § 1931 Abs. 4 BGB wird der Ehegatte mindestens jedem einzelnen Kind gleichgestellt. Er erhält also neben einem Kind 1/2, neben 2 Kindern 1/3.
  • Bei drei und mehr Kindern ist der Ehegatte ohnehin gleichgestellt oder bevorzugt, weil er nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB mindestens 1/4 erhält.