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RÜ Check Wiederholungsfragen 2013
1/2013, Öffentliches Recht 1/2013
Versammlungsrechtliche Auflagen sind keine Auflagen i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, da es keine Genehmigung als Haupt-VA gibt, dem Nebenbestimmungen beigefügt werden könnten (es gibt nur die Anmeldung nach § 14 VersG). Bei den „Auflagen“ i.S.d. § 15 VersG bzw. entspr. LVersG handelt es sich vielmehr um selbstständige belastende Verwaltungsakte, die zur Abwehr einer der in § 15 VersG genannten Gefahr gegenüber Verbot und Auflösung vorrangig sind (sog. Minus-Maßnahmen). (RÜ 2/2013, S. 126 ff.)