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GewSt
5.1 Stellung innerhalb des Steuersystems und rechtliche Grundlagen
eine Real- oder Objektsteuer, weil sie an ein Objekt (Gewerbebetrieb) anknüpft und diesen der Besteuerung unterwirft; persönliche Verhältnisse des Inhabers bleiben hierbei unberücksichtigt
eine direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind (Gewerbebetrieb, welcher der Steuerpflicht des GewStG unterliegt bzw. Unternehmer, der den Gewerbebetrieb betreibt)
eine Gemeindesteuer, weil das Steueraufkommen den Gemeinden zusteht (nur Gemeinden sind berechtigt, GewSt zu erheben [seit dem Erhebungszeitraum 2004 ist die bisherige Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung der GewSt durch eine Verpflichtung zur Erhebung der GewSt ersetzt worden, um den Ausschluss von Steuervorteilen durch Steueroasen zu gewährleisten])
eine Veranlagungssteuer, d. h. sie wird grundsätzlich durch Veranlagung erhoben (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch ein förmliches Verfahren und Festsetzung der Steuerschuld durch schriftlichen Bescheid).