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Strafrecht
§123 StGB:
Begriffsdefinition: Eindringen, § 123 I Alt.1
Ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
§123 StGB:
Begriffsdefinition: Eindringen, § 123 I Alt.1
Ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
§123 StGB: Begriffsdefinition: Eindringen, § 123 I Alt.1 Ohne oder gegen den Willen des Berechtigten
Stichworte
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Entsprechend den nach h.M. für das tatbestandsausschließende Einverständnis geltenden Grundsätzen kommt es nur auf das tatsächliche Vorliegen des Einverständnisses an. Unerheblich ist daher, ob es durch Täuschung erschlichen ist (a.A. [„wahrer“ Wille] ).
Der Mieter hat das Hausrecht gegenüber dem Vermieter.
Bei mehreren Berechtigten ist grds. jeder Berechtigte befugt, die Zutrittserlaubnis zu erteilen, doch kann ein anderer Berechtigter im Falle der Unzumutbarkeit widersprechen.
(1) Räume mit genereller Zutrittsbefugnis
Räume für allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet (z.B. bei Ladenlokalen, Gaststätten, Banken, Behörden): generelle Zutrittserlaubnis nach h.M. grds. auch Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken. Denn als Beobachter des Geschehens hinzugedacht, würde er dem Betreten durch Personen, die entsprechende Zwecke verfolgen auch nicht widersprechen.
Etwas anderes gilt nur, wenn das äußere Erscheinungsbild des Täters (etwa eine Maskierung) sein für den Berechtigten unerwünschtes Vorhaben offenbart, sodass er auch von einem hypothetischen Beobachter zurückgewiesen werden würde.
Hinweisschilder („Keine Diebe“, „Keine Testkäufer“) sind dagegen unbeachtlich.
Auch private Hausrechtsinhaber unterliegen bei der Erteilung von Zutrittsverboten allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen.
In diesem Zusammenhang sind aber auch besondere gesetzliche Regelungen zu beachten, wie z.B. § 22 PBefG, der eine Beförderungspflicht normiert. OLG Frankfurt hat daraus abgeleitet, dass es dem Betreiber einer U-Bahn grds. untersagt ist, Personen den Zutritt zur U-Bahnstation zu verwehren, wenn sie Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen.
(2) Öffentlich-rechtliche Haus verbote per VA bzw. durch Rektor ggü. einem Studenten, ausgesprochen werden.
Denkbar wäre stets auf die materielle Rechtslage
abzustellen: ein rechtmäßiges Hausverbot ist beachtlich; ein rechtswidriges Hausverbot ist unbeachtlich. Bei Verwaltungsakten besteht jedoch die Besonderheit, dass sie grds. auch dann wirksam sind und daher Geltung beanspruchen, wenn sie rechtswidrig sind (vgl. § 43 II VwVfG). Unwirksam sind sie nur ausnahmsweise, wenn sie nach §§ 43 III, 44 VwVfG nichtig sind. Unproblematisch ist daher der (seltene) Fall, dass ein Hausverbot nichtig ist: es ist rechtlich irrelevant. Keine Geltung beansprucht ein entsprechender Verwaltungsakt – zumindest
vorübergehend – auch dann, wenn er mit aufschiebender
Wirkung angefochten wird (§ 80 I VwGO). Nach h.M. soll für die strafrechtliche Betrachtung auch ein Hausverbot
unbeachtlich sein, dass zwar noch nicht angefochten ist, jedoch mit aufschiebender Wirkung noch angefochten werden kann (Frist grds. ein Monat nach Bekanntgabe, vgl. § 70 I VwGO). Beachtlich ist ein unanfechtbar gewordenes Hausverbot. Das gilt auch im Falle seiner formellen
und/oder materiellen Rechtswidrigkeit. Problematisch ist die Beachtlichkeit eines nach § 80 II VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakts. Bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten haben dagegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschie-
bende Wirkung.
Nach h.M. sind sie für die strafrechtliche Beurteilung stets beachtlich, d.h. auch bei später gerichtlich festgestell-
ter Rechtswidrigkeit des Hausverbots.
⊕Rechtsklarheit. nach a.A. soll die Strafbarkeit hier allein davon abhängen, ob das Hausverbot rechtmäßig oder rechtswidrig war: die materielle Rechtmäßigkeit
des VA ist ebenso wenig relevant wie der spätere Ausgang der ergriffenen Rechtsbehelfe.
⊕ Rechtsstaatliche Bedenken: es würde letztlich nur der Ungehorsam gegenüber der Verwaltung bestraft, wenn der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig wäre.
Entsprechend den nach h.M. für das tatbestandsausschließende Einverständnis geltenden Grundsätzen kommt es nur auf das tatsächliche Vorliegen des Einverständnisses an. Unerheblich ist daher, ob es durch Täuschung erschlichen ist (a.A. [„wahrer“ Wille] ).
Der Mieter hat das Hausrecht gegenüber dem Vermieter.
Bei mehreren Berechtigten ist grds. jeder Berechtigte befugt, die Zutrittserlaubnis zu erteilen, doch kann ein anderer Berechtigter im Falle der Unzumutbarkeit widersprechen.
(1) Räume mit genereller Zutrittsbefugnis
Räume für allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet (z.B. bei Ladenlokalen, Gaststätten, Banken, Behörden): generelle Zutrittserlaubnis nach h.M. grds. auch Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken. Denn als Beobachter des Geschehens hinzugedacht, würde er dem Betreten durch Personen, die entsprechende Zwecke verfolgen auch nicht widersprechen.
Etwas anderes gilt nur, wenn das äußere Erscheinungsbild des Täters (etwa eine Maskierung) sein für den Berechtigten unerwünschtes Vorhaben offenbart, sodass er auch von einem hypothetischen Beobachter zurückgewiesen werden würde.
Hinweisschilder („Keine Diebe“, „Keine Testkäufer“) sind dagegen unbeachtlich.
Auch private Hausrechtsinhaber unterliegen bei der Erteilung von Zutrittsverboten allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen.
In diesem Zusammenhang sind aber auch besondere gesetzliche Regelungen zu beachten, wie z.B. § 22 PBefG, der eine Beförderungspflicht normiert. OLG Frankfurt hat daraus abgeleitet, dass es dem Betreiber einer U-Bahn grds. untersagt ist, Personen den Zutritt zur U-Bahnstation zu verwehren, wenn sie Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen.
(2) Öffentlich-rechtliche Haus verbote per VA bzw. durch Rektor ggü. einem Studenten, ausgesprochen werden.
Denkbar wäre stets auf die materielle Rechtslage
abzustellen: ein rechtmäßiges Hausverbot ist beachtlich; ein rechtswidriges Hausverbot ist unbeachtlich. Bei Verwaltungsakten besteht jedoch die Besonderheit, dass sie grds. auch dann wirksam sind und daher Geltung beanspruchen, wenn sie rechtswidrig sind (vgl. § 43 II VwVfG). Unwirksam sind sie nur ausnahmsweise, wenn sie nach §§ 43 III, 44 VwVfG nichtig sind. Unproblematisch ist daher der (seltene) Fall, dass ein Hausverbot nichtig ist: es ist rechtlich irrelevant. Keine Geltung beansprucht ein entsprechender Verwaltungsakt – zumindest
vorübergehend – auch dann, wenn er mit aufschiebender
Wirkung angefochten wird (§ 80 I VwGO). Nach h.M. soll für die strafrechtliche Betrachtung auch ein Hausverbot
unbeachtlich sein, dass zwar noch nicht angefochten ist, jedoch mit aufschiebender Wirkung noch angefochten werden kann (Frist grds. ein Monat nach Bekanntgabe, vgl. § 70 I VwGO). Beachtlich ist ein unanfechtbar gewordenes Hausverbot. Das gilt auch im Falle seiner formellen
und/oder materiellen Rechtswidrigkeit. Problematisch ist die Beachtlichkeit eines nach § 80 II VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakts. Bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten haben dagegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschie-
bende Wirkung.
Nach h.M. sind sie für die strafrechtliche Beurteilung stets beachtlich, d.h. auch bei später gerichtlich festgestell-
ter Rechtswidrigkeit des Hausverbots.
⊕Rechtsklarheit. nach a.A. soll die Strafbarkeit hier allein davon abhängen, ob das Hausverbot rechtmäßig oder rechtswidrig war: die materielle Rechtmäßigkeit
des VA ist ebenso wenig relevant wie der spätere Ausgang der ergriffenen Rechtsbehelfe.
⊕ Rechtsstaatliche Bedenken: es würde letztlich nur der Ungehorsam gegenüber der Verwaltung bestraft, wenn der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig wäre.
Ohne / gegen den Willen des Berechtigten Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts. Zustimmung = „tatbestandsausschließendes Einverständnis“. Entsprechend den nach h.M. für das tatbestandsausschließende Einverständnis geltenden Grundsätzen kommt es nur auf das tatsächliche Vorliegen des Einverständnisses an. Unerheblich ist daher, ob es durch Täuschung erschlichen ist (a.A. [„wahrer“ Wille] ). Der Mieter hat das Hausrecht gegenüber dem Vermieter. Bei mehreren Berechtigten ist grds. jeder Berechtigte befugt, die Zutrittserlaubnis zu erteilen, doch kann ein anderer Berechtigter im Falle der Unzumutbarkeit widersprechen. (1) Räume mit genereller Zutrittsbefugnis Räume für allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet (z.B. bei Ladenlokalen, Gaststätten, Banken, Behörden): generelle Zutrittserlaubnis nach h.M. grds. auch Betreten zu widerrechtlichen oder unerwünschten Zwecken. Denn als Beobachter des Geschehens hinzugedacht, würde er dem Betreten durch Personen, die entsprechende Zwecke verfolgen auch nicht widersprechen. Etwas anderes gilt nur, wenn das äußere Erscheinungsbild des Täters (etwa eine Maskierung) sein für den Berechtigten unerwünschtes Vorhaben offenbart, sodass er auch von einem hypothetischen Beobachter zurückgewiesen werden würde. Hinweisschilder („Keine Diebe“, „Keine Testkäufer“) sind dagegen un beachtlich . Zu beachten: individuell ausgespro chenes Hausverbot setzt generelle Zutr ittserlaubnis außer Kraft setzt . Auch private Hausrechtsinhaber unterliegen bei der Erteilung von Zutrittsverboten allgemeinen ge setzlichen Beschränkungen. In diesem Zusamm enhang sind aber auch besondere gesetzliche Re gelungen zu beachten, wie z.B. § 22 PBefG, der eine Beförderungspflicht normiert. OLG Frankfurt hat daraus abgeleitet, dass es dem Betreiber einer U-Bahn grds. untersagt ist, Personen den Zutritt zur U-Bahnstation zu verwehren, wenn sie Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen wollen. (2) Öffentlich-rechtliche Haus verbote per VA bzw. durch Rektor ggü. einem Studenten, ausgesprochen werden. Denkbar wäre stets auf die materielle Rechtslage abzustellen: ein rechtmäßiges Hausverbot ist beachtlich; ein rechtswidriges Hausverbot ist unbeachtlich. Bei Verwaltungsakten besteht jedoch die Besonderheit, dass sie grds. auch dann wirksam sind und daher Geltung beanspruchen, wenn sie rechtswidrig sind (vgl. § 43 II VwVfG). Unwirksam sind sie nur ausnahmsweise, wenn sie nach §§ 43 III, 44 VwVfG nichtig sind. Unproblematisch ist daher der (seltene) Fall, dass ein Hausverbot nichtig ist: es ist rechtlich irrelevant. Keine Geltung beansprucht ein entsprechender Verwaltungsakt – zumindest vorübergehend – auch dann, wenn er mit aufschiebender Wirkung angefochten wird (§ 80 I VwGO). Nach h.M. soll für die strafrec htliche Betrachtung auch ein Hausverbot unbeachtlich sein, dass zwar noch nicht angefochten ist, jedoch mit aufschiebender Wirkung noch angefochten werden kann (Frist grds. ein Monat nach Bekanntgabe, vgl. § 70 I VwGO). Beachtlich ist ein unanfechtbar gewordenes Hausverbot. Das gilt auch im Falle seiner formellen und/oder materiellen Rechtswidrigkeit. Problematisch ist die Beachtlichkeit eines nach § 80 II VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakts. Bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten haben dagegen eingelegte Rechtsmittel keine aufschie- bende Wirkung. Nach h.M. sind sie für die strafrechtliche Beurteilung stets beachtlich, d.h. auch bei später gerichtlich festgestell- ter Rechtswidrigkeit des Hausverbots. ⊕Rechtsklarheit. nach a.A. soll die Strafbarkeit hier allein davon abhängen, ob das Hausverbot rechtmäßig oder rechtswidrig war: die materielle Rechtmäßigkeit des VA ist ebenso wenig relevant wie der spätere Ausgang der ergriffenen Rechtsbehelfe. ⊕ Rechtsstaatliche Bedenken: es würde letztlich nur der Ungehorsam gegenüber der Verwaltung bestraft, wenn der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig wäre.