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ZwangsvollstreckungsR

Vollstreckungsgegenklage, § 767

Schema Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

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⇒ bei § 767 stets auch § 769 (Einstellung der ZV) und § 371 BGB analog (Titelherausgabe) beantragen
 
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit: materiellrechtliche Einwendungen gegen titulierten Anspruch
  • § 795 bei Titeln nach §§ 794 Nr. 1, 2, 4 und 5 ZPO zitieren
  • "schiefe" Anträge auslegen analog §§ 133, 157 BGB
  • andere Rechtsbehelfe aussortieren (rechtsbehelfsfremde Einwände)
  • Verbindung mit einer Titelgegenklage analog § 767 I möglich
II. Zuständigkeit:
  • Prozessgericht, §§ 767 I, 802 (örtlich und sachlich), § 39 ZPO (-)
  • §§ 796 III, 797 V als Sonderregelungen beachten 
III. Rechtsschutzbedürfnis: ab Titelexistenz, solange Gläubiger Titel in den Händen hat bis vollständiger Beendigung der ZVS
  • kein Vorrang der sofortigen Beschwerde nach § 104 III 1 bei Vollstreckung aus KFB
  • Vollstreckung aus Prozessvergleich/aus Versäumnisurteil/aus Vollstreckungsbescheid
 
B. Begründetheit
I. Sachbefugnis: Kläger ist Vollstreckungsschuldner und Beklagter Vollstreckungsgläubiger (problematisch bei Abtretung)
II. Materiellrechtliche Einwendung: Aufrechnung, Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Erfüllung
  • Hilfsaufrechnung zulässig? ja, weil nur innerprozessuale Bedingung
  • (P) Vollstreckung aus notariellen Unterwerfungserklärungen: Was kann geltend gemacht werden?
  • (P) Materielle Rechtskraft vorheriger Entscheidungen
  • (P) Aufrechnung durch Kläger mit Kostenerstattungsanspruch aus anderen Verfahren
  • (P) Nachschießen von Einwendungen
III. Keine Präklusion, § 767 II: Einwendung muss nach Schluss des Vorprozesses entstanden sein
  • Welcher Zeitpunkt gilt bei Gestaltungsrechten?
    • grds. ist objektive Ausübungsmöglichkeit entscheidend
    • außer bei Widerruf wegen Verbraucherschutz
  • bei folgenden Titeln gibt es gerade keine Präklusion nach § 767 II:
    • UWE, § 797 IV (weil nicht der materiellen Rechtskraft fähig)
    • Prozessvergleich, § 797 IV analog
    • KFB, §§ 103 ff. ZPO
    • und bei Titelgegenklage analog § 767 I