Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Maßnahme gegen Dritte, § 81c StPO

  • 81c: Zulässigkeit von Untersuchungen an Dritten gegen den Willen nur vor dem Hintergrund von § 81c. Untersuchungsverweigerungsrecht, § 81 c III.
  • Zeugengrundsatz: Der Dritte muss als Zeuge in Betracht kommen.
  • Spurengrundsatz: Die Untersuchung muss der Auffindung von Spuren oder Tatfolgen am Körper des Zeugen dienen.

Diskussion