Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Online-Durchsuchung, § 100b StPO: Anwendungsbereich

= wenn Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der nachrichtendienstlichen Informtionsbeschaffung heimlich einen mit dem Internet verbundenen Computer mittels technischer Vorrichtungen (zB Trojaner Programme) durchsuchen.
 
  • Es geht nicht um die Erfassung der Kommunikation, sondern um eine Totalausforschung auch hinsichtlich von älteren, gespeicherten Daten.
  • Damit hat die Maßnahme eine besonders hohe Grundrechtsrelevanz.
  • Allerdings gestattet § 100b StPo nicht die Erzeugung von neuen Daten (zB durch heimliche Aktivierung des Mikrofons).
  • Erlaubt ist nur die Datenerhebung aus dem System, nicht Mittels des Systems.

Diskussion