Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Sicherstellung und Beschlagnahme

"Quellen" Telekommunikationsüberwachung, § 100a I 2, 3 StPO

= Heimliches Aufspielen einer sog. "Entschlüsselungs -Spionagesoftware" auf das zu überwachende informationstechnische System (z.B. Computer, Smartphone), welche die Kommunikationsinhalte vor ihrer Verschlüsselung bzw. nach Entschlüsselung direkt auf dem Endgerät ("Quelle") aufzeichnet
 
  • § 100a I 2 StPO: Zugriff auf verschlüsselte (Internet-)Sprachtelefonie (bspw. bei Skype)
  • § 100a I 3 StPO: Zugriff auf verschlüsselte Nachrichten, die bereits auf dem Endgerät gespeichert sind (bspw. bei Whatsapp)
 
Voraussetzungen
  • Anforderungen der §§ 100a I 1, 100d, 100e, 101 StPO müssen erfüllt sein
  •  Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes: TKÜ darf aufgrund der Verschlüsselung auf normalem Weg nicht oder nur unter
    unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich sein
  • Verwendete Spionagesoftware muss den Anforderungen von § 100a V StPO genügen
  • Protokollierungsvorschriften des § 100a VI StPO sind zu beachten

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