Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Einsatzvoraussetzungen von 

Nur der Einsatz verdeckter Ermittler ist in § 110a StPO geregelt.
Der Einsatz von noeP, Informaten und V-Leuten kann nicht auf § 110a analog gestützt werden, sondern hat seine Grundlage in der Ermittlungsgeneralklausel nach §§ 161 I, 163 I.
 
I. Zustimmungserfordernisse: Verdeckte Ermittler
  • Die StA muss dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach § 110b I 1 StPO zustimmen
  • Die Zustimmung muss schriftlich erfolgen und befristet sein, § 110b I  3 StPO
  • Beschränkung auf Straftaten: Der Einsatz ist beschränkt auf bestimmte Katalogtaten und Verbrechen.
  • Bei Einsätzen gegen einen bestimmten Beschuldigten oder bei denen der verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist, bedarf es dagegen der Zustimmung des Richters, § 110b II StPO (Ausnahme: Gefahr in Verzug, dann genügt die Zustimmung des StA)
 
II. Voraussetzungen: Verdeckte Ermittler
  • es bestehen zureichende Anhaltspunkte, dass eine der in § 110a I StPo aufgelisteten Straftaten (Katalogtaten) von erheblicher Bedeutung begangen wurde und die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert  wäre, oder
  • soweit aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht und die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
  • wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären

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