Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Durchsuchung

Zufallsfunde, § 108 StPO

= Bei einer Durchsuchung ("bei Gelegenheit") aufgefundene Gegenstände, die auf die Verübung anderer Straftaten hindeuten, nicht jedoch das gegenständliche Verfahren betreffen
 
  • Können gem. § 108 I 1 StPO grds. einstweilen sichergestellt (§ 94 I StPO) oder bei Widerspruch des Gewahrsamsinhabers einstweilen beschlagnahmt (§ 94 II StPO) werden
  • Gezielte Suche nach Zufallsfunden ist jedoch unzulässig
    ➔ Beschlagnahmeverbot; Gegenstand ist zurückzugeben
    ➔ Das "bloße Wissen um die Existenz dieses Gegenstandes" kann allerdings Anlass für weitere Ermittlungen sein

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