Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Durchsuchung

Durchsuchung bei Dritten, § 103 StPO

  • Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den durchsuchten Räumen befindet
  • Bei Gefahr im Verzug: Eilkompetenz allein bei der Staatsanwaltschaft, §§ 105 I 2, 103 I 2 StPO

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