Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Materielle Voraussetzung der Untersuchungshaft: Dringender Tatverdacht

Dringender Tatverdacht, § 112 I StPO
 
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen.
 
  • Wichtig: nicht auch hohe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung, denn Sinn der Untersuchungshaft ist es den Beweis zu sichern, um die Voraussetzung einer Anklage (hinreichender Tatverdacht, der die Wahrscheinlichkeit von Tatbegehung und Verurteilung verlangt) und die spätere Verurteilung überhaupt erst zu schaffen
  • Der dringende Tatverdacht kann somit zeitlich vor dem hinreichenden Tatverdacht gegeben sein

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