Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Ablauf der Untersuchungshaft: Verfahren nach vorläufiger Festnahme

 
  • Antrag StA, § 128: Voraussetzungen für Haftbefehl und die Möglichkeit des § 127a sind zu prüfen
  • Vorführung vor dem Richter, § 128: Unverzügliche Vorführung.
  • Aushändigung des Haftbefehls, § 114a.
  • Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte, § 114b.
  • Unverzügliches Recht auf Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson, § 114c.
 
Beachte: der Richter prüft in diesem Fall nur die Voraussetzungen des Haftbefehls, nicht ob die Voraussetzungen des § 127 II StPO erfüllt waren.
 

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