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Zuletzt bearbeitet: 27.04.2020 08:35 von SofiaNoire
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00
Untersuchungshaft
Haftgrund: Flucht und Fluchtgefahr
Haftgrund: Flucht und Fluchtgefahr
Haftgrund: Flucht und Fluchtgefahr
I.Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO
Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Flucht: Wenn sich ein Beschuldigter während oder nach Begehung der ihm angelasteten Straftat ins Ausland absetzt um sich dem Verfahren dauernd oder für längere Zeit zu entziehen.
Sich verborgen halten: Wenn er nicht oder unter falschem Namen angemeldet, an einem unbekannten Ort lebt oder bewirkt, dass er unauffindbar ist und dadurch seinen Aufenthalt den Behörden verschleiert in der Absicht, sich dem Strafverfahren zu entziehen.
II. Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO
Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird.
Sichentziehen = Verfahrensvereitelung oder Verfahrenserschwerung.
Die Erwartung, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen muss wahrscheinlicher sein, als das Gegenteil.
Nicht zulässig: bloße Vermutungen! → Es bedarf bestimmter Tatsachen die für einen unbefangenen Beobachter nachvollziehbar eine solche Gefahr belegen!
Hier Gesamtabwägung erforderlich. Kriterien:
Schwere der Beschuldigung
Höhe der konkret zu erwartenden Strafe
ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten die ihn belastenden Beweise bekannt sind
ob er ein Geständnis abgelegt hat
Persönlichkeit des Beschuldigten
dessen private Verhältnisse (Vorleben, familiäre Bindungen, finanzielle Lage etc.)
Hinweise auf Fluchtvorbereitungen
Trennung von Ehefrau
Arbeitsplatz- und/oder Wohnungsverlust
Auslandskontakte oder Fremdsprachenkenntnisse
Allein mit der Höhe der zu erwartenden (selbst hohen) Freiheitsstrafe kann die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründet werden.
Auch ein Auslandswohnsitz allein kann bei einem Ausländer die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne weiteres begründen. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Rückkehr ins Ausland in keinem Zusammenhang mit der Straftat steht
I.Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO
Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält.
Flucht: Wenn sich ein Beschuldigter während oder nach Begehung der ihm angelasteten Straftat ins Ausland absetzt um sich dem Verfahren dauernd oder für längere Zeit zu entziehen.
Sich verborgen halten: Wenn er nicht oder unter falschem Namen angemeldet, an einem unbekannten Ort lebt oder bewirkt, dass er unauffindbar ist und dadurch seinen Aufenthalt den Behörden verschleiert in der Absicht, sich dem Strafverfahren zu entziehen.
II. Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO
Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird.
Sichentziehen = Verfahrensvereitelung oder Verfahrenserschwerung.
Die Erwartung, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen muss wahrscheinlicher sein, als das Gegenteil.
Nicht zulässig: bloße Vermutungen! → Es bedarf bestimmter Tatsachen die für einen unbefangenen Beobachter nachvollziehbar eine solche Gefahr belegen!
Hier Gesamtabwägung erforderlich. Kriterien:
Schwere der Beschuldigung
Höhe der konkret zu erwartenden Strafe
ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten die ihn belastenden Beweise bekannt sind
ob er ein Geständnis abgelegt hat
Persönlichkeit des Beschuldigten
dessen private Verhältnisse (Vorleben, familiäre Bindungen, finanzielle Lage etc.)
Hinweise auf Fluchtvorbereitungen
Trennung von Ehefrau
Arbeitsplatz- und/oder Wohnungsverlust
Auslandskontakte oder Fremdsprachenkenntnisse
Allein mit der Höhe der zu erwartenden (selbst hohen) Freiheitsstrafe kann die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründet werden.
Auch ein Auslandswohnsitz allein kann bei einem Ausländer die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne weiteres begründen. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Rückkehr ins Ausland in keinem Zusammenhang mit der Straftat steht
I. Flucht, § 112 II Nr. 1 StPO Der Haftgrund der Flucht besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. Flucht: Wenn sich ein Beschuldigter während oder nach Begehung der ihm angelasteten Straftat ins Ausland absetzt um sich dem Verfahren dauernd oder für längere Zeit zu entziehen. Sich verborgen halten: Wenn er nicht oder unter falschem Namen angemeldet, an einem unbekannten Ort lebt oder bewirkt, dass er unauffindbar ist und dadurch seinen Aufenthalt den Behörden verschleiert in der Absicht, sich dem Strafverfahren zu entziehen. II. Fluchtgefahr, § 112 II Nr. 2 StPO Fluchtgefahr ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen wird. Sichentziehen = Verfahrensvereitelung oder Verfahrenserschwerung. Die Erwartung, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen muss wahrscheinlicher sein, als das Gegenteil. Nicht zulässig: bloße Vermutungen! → Es bedarf bestimmter Tatsachen die für einen unbefangenen Beobachter nachvollziehbar eine solche Gefahr belegen! Hier Gesamtabwägung erforderlich. Kriterien: Schwere der Beschuldigung Höhe der konkret zu erwartenden Strafe ob und in welchem Umfang dem Beschuldigten die ihn belastenden Beweise bekannt sind ob er ein Geständnis abgelegt hat Persönlichkeit des Beschuldigten dessen private Verhältnisse (Vorleben, familiäre Bindungen, finanzielle Lage etc.) Hinweise auf Fluchtvorbereitungen Trennung von Ehefrau Arbeitsplatz- und/oder Wohnungsverlust Auslandskontakte oder Fremdsprachenkenntnisse Allein mit der Höhe der zu erwartenden (selbst hohen) Freiheitsstrafe kann die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründet werden. Auch ein Auslandswohnsitz allein kann bei einem Ausländer die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne weiteres begründen. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn die Rückkehr ins Ausland in keinem Zusammenhang mit der Straftat steht
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