Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Haftgrund: Verdunkelungsgefahr,§ 112 II Nr. 3 StPO

  • Verdunkelungsgefahr besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO genannten Handlungen vornehmen (Beseitigung oder Manipulation von Beweismitteln) und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird.
  • Einwirken muss aktiv erfolgen; Bestreiten oder Verweigerung der Einlassung und die bloße Möglichkeit verdunkelnder Handlungen reicht nicht aus.
  • Verdunkelungsgefahr ist aber zu verneinen, wenn die Beweise bereits derart gesichert sind, dass die Wahrheitsermittlung nicht mehr erfolgreich behindert werden kann, zB. umfassendes und glaubhaftes Geständnis, beim Vorliegen eindeutiger Beweise (zB DNA-Tatortspuren, Fingerabdrücke, Auffinden der Beute oder Tatwerkzeug) oder bei richterlich protokollierten Aussagen unbeeinflussbarer Zeugen.
  • Die Verdunkelungsgefahr lässt sich nicht allein aus der Eigenart des dem Beschuldigten vorgeworfene Delikts begründen.
 
Beachte: es ist nicht unlauter einem Zeugen zu schreiben, dass dieser sich an die Wahrheit zu halten habe
 

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