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Zuletzt bearbeitet: 02.05.2020 14:20 von SofiaNoire
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Voraussetzungen des § 111a StPO
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Voraussetzungen des § 111a StPO
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Voraussetzungen des § 111a StPO
I. Zuständigkeit
Zuständig ist grds. der Richter, der mit der Sache befasst ist (§ 162 I 1 StPO)
Vor der Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft nach § 33 II StPO, der Beschuldigte nach § 33 III StPO zu hören
Polizei und Staatsanwaltschaft können nur den Führerschein nach § 94 III StPO sicherstellen oder bei Gefahr im Verzug (§ 98 I 1 StPO) unter den Voraussetzungen des § 111a I beschlagnahmen (s.o. A.).
II. Dringender Tatverdacht
Voraussetzung ist, dass dringender Tatverdacht iSd. § 69 I 1 StGB und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme vorliegen, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird
Gem. § 69 II StGB bei den genannten Vergehen idR. der Fall → Ausnahme nur bei Vorliegen berechtigter Gegengründe
III. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge
Vorläufige Entziehung kann mit einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen versehen werden
Nicht jedoch: Beschränkung auf bestimmte Zeiten, Orte und Gebiete, bestimmte Kfz- Eigentümer oder -Halter!
IV. Abwägung Da die Entscheidung nach § 111a StPO einen gravierenden Eingriff bedeutet, setzt sie eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände voraus, wobei auch die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben und sein persönlicher Lebensbereich zu berücksichtigen sind.
I. Zuständigkeit
Zuständig ist grds. der Richter, der mit der Sache befasst ist (§ 162 I 1 StPO)
Vor der Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft nach § 33 II StPO, der Beschuldigte nach § 33 III StPO zu hören
Polizei und Staatsanwaltschaft können nur den Führerschein nach § 94 III StPO sicherstellen oder bei Gefahr im Verzug (§ 98 I 1 StPO) unter den Voraussetzungen des § 111a I beschlagnahmen (s.o. A.).
II. Dringender Tatverdacht
Voraussetzung ist, dass dringender Tatverdacht iSd. § 69 I 1 StGB und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme vorliegen, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird
Gem. § 69 II StGB bei den genannten Vergehen idR. der Fall → Ausnahme nur bei Vorliegen berechtigter Gegengründe
III. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge
Vorläufige Entziehung kann mit einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen versehen werden
Nicht jedoch: Beschränkung auf bestimmte Zeiten, Orte und Gebiete, bestimmte Kfz- Eigentümer oder -Halter!
IV. Abwägung Da die Entscheidung nach § 111a StPO einen gravierenden Eingriff bedeutet, setzt sie eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände voraus, wobei auch die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben und sein persönlicher Lebensbereich zu berücksichtigen sind.
I. Zuständigkeit Zuständig ist grds. der Richter, der mit der Sache befasst ist (§ 162 I 1 StPO) Vor der Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft nach § 33 II StPO, der Beschuldigte nach § 33 III StPO zu hören Polizei und Staatsanwaltschaft können nur den Führerschein nach § 94 III StPO sicherstellen oder bei Gefahr im Verzug (§ 98 I 1 StPO) unter den Voraussetzungen des § 111a I beschlagnahmen (s.o. A.). II. Dringender Tatverdacht Voraussetzung ist, dass dringender Tatverdacht iSd. § 69 I 1 StGB und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme vorliegen, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird Gem. § 69 II StGB bei den genannten Vergehen idR. der Fall → Ausnahme nur bei Vorliegen berechtigter Gegengründe III. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge Vorläufige Entziehung kann mit einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen versehen werden Nicht jedoch: Beschränkung auf bestimmte Zeiten, Orte und Gebiete, bestimmte Kfz- Eigentümer oder -Halter! IV. Abwägung Da die Entscheidung nach § 111a StPO einen gravierenden Eingriff bedeutet, setzt sie eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände voraus, wobei auch die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben und sein persönlicher Lebensbereich zu berücksichtigen sind.
Stichworte
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