Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Voraussetzungen des § 111a StPO

I. Zuständigkeit
  • Zuständig ist grds. der Richter, der mit der Sache befasst ist (§ 162 I 1 StPO)
  • Vor der Entscheidung ist die Staatsanwaltschaft nach § 33 II StPO, der Beschuldigte nach § 33 III StPO zu hören
  • Polizei und Staatsanwaltschaft können nur den Führerschein nach § 94 III StPO sicherstellen oder bei Gefahr im Verzug (§ 98 I 1 StPO) unter den Voraussetzungen des § 111a I beschlagnahmen (s.o. A.).

II. Dringender Tatverdacht
  • Voraussetzung ist, dass dringender Tatverdacht iSd. § 69 I 1 StGB und eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Annahme vorliegen, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird
  • Gem. § 69 II StGB bei den genannten Vergehen idR. der Fall → Ausnahme nur bei Vorliegen berechtigter Gegengründe

III. Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge
  • Vorläufige Entziehung kann mit einer Beschränkung auf bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen versehen werden
  • Nicht jedoch: Beschränkung auf bestimmte Zeiten, Orte und Gebiete, bestimmte Kfz- Eigentümer oder -Halter!

IV. Abwägung
Da die Entscheidung nach § 111a StPO einen gravierenden Eingriff bedeutet, setzt sie eine umfassende Abwägung der Gesamtumstände voraus, wobei auch die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben und sein persönlicher Lebensbereich zu berücksichtigen sind.

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