Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Zweck

Präventivmaßnahme: die Allgemeinheit soll schon vor Urteil vor weiterer Gefährdung durch den Kraftfahrer geschützt werden (BVerfG NJW 2001, 357) und die Durchsetzung der späteren Entziehung der Fahrerlaubnis sichern.
 
Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis lässt die Fahrerlaubnis als solches unberührt und bewirkt lediglich ein Verbot, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

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