RÜ Check Wiederholungsfragen 2025 1. Quartal Karteikarten

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Zivilrecht

Ist § 285 BGB auch auf Rückgewähransprüche nach §§ 346 f. BGB anwendbar?

Ja. In den §§ 346 f. BGB wird die Situation der Unmöglichkeit der Erfüllung nur im Hinblick auf den Ausschluss von Herausgabe oder Rückgewähr behandelt, ohne dass hier – anders als nach § 818 Abs. 1 BGB – die Frage der Möglichkeit eines Abstellens auf eine Vorteilserlangung zur Anspruchsbemessung angesprochen würde, sodass der Norm insoweit keine Absicht der abschließenden Regelung zu entnehmen ist. (RÜ 3/2025, S. 130 ff.)