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Fallbeispiel: Hobby DJ kauft eine Musikanlage, sie wird am Donnerstag geliefert, der Käufer entdeckt sofort mehrere Mängel, dies will er nicht akzteptieren. Der DJ nimmt die Musikanlage auf eine Veranstaltung am Samstag. Er sichert die Anlage so ab, wie er sie immer absichert. Eine unbekannte Person fliegt über die Musikanlage. Sie ist dann komplett zerstört. Am Montag wendet sich K an V und will Neulieferung. V ist damit einverstanden, wenn K die zerstörte Musikanlage im Wert der mangelhaften Anlage bezahlt
A. §§ 439 IV, 346 II [V → K Anspruch auf Wertersatz]
I. Vorausserzungen sind grundsätzlich (+)
II. § 346 III Nr.3
K macht aber geltend, dass er die Anlage mit seiner eigentümlichen Sorgfalt verwendet hat. Demnach könnte es zu einem Ausschluss des Wertersatzes kommen.
℗ K wusste, dass die Sache einen Mangel hatte, zudem wusste er auch, dass er in irgendeiner Form von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen wird. Er konnte daher damit rechnen, dass er die Sache zurück geben werden muss.
tvA: Korrekturbedürftigkeit (+): § 346 III Nr.3 muss modifiziert werden, wenn K den Rücktrittsgrund (Mangel) kannte
Arg: das Haftungsprivileg zugunsten des K ist nicht sachgerecht. Denn ab der Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht müsse der Rücktrittsberechtigte damit rechnen, dass die Sache zurückzugewähren ist, so dass für eigenübliche Nachlässigkeiten kein Raum mehr sei.
Arg: Auch ergebe sich der Wegfall des Privilegs aus einem wertenden Vergleich mit § 819 Abs. 1 BGB, sofern man der herrschenden Interpretation folge, die eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis der Kondiktionslage ausschließt
Kritik: Außerdem werde der Sinngehalt des § 819 Abs. 1 BGB unzu-treffend erfasst und auf § 346 Abs. 3 BGB übertragen. Denn die Rechtsfolge des § 819 Abs. 1 BGB bestehe aufgrund seines Verweises auf den § 818 Abs. 4 nicht im Ausschluss des Entreiche-rungseinwands, sondern in der Anord-nung einer zusätzlichen gesetzlichen Schadensersatzhaftung nach §§ 292, 989, 990 BGB.3 Daher könne für die Versagung der Befreiung von einer Wertersatzhaftung auch nicht auf § 819 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden.
Arg: der Ausschluss greift lediglich beim gesetzlichen Rücktrittsrecht; denn beim vertraglichen muss jederzeit mit der Rückgabe gerechnet werden, sodass eine Haftungsprivilegierung unsachgemäß wäre; beim gesetzlichen Rücktrittsrecht, geht man aber davon aus, dass man die Sache für immer behalten darf; man verleibt die Sache dem eigenen Vermögen ein und geht "eigenüblich" mit ihr um. Erlangt der Rücktrittsberechtigte jedoch Kenntnis, dann ist er so zu behandeln wie derjenige mit einem vertraglichen Rücktrittsrecht
Beachte: geht die Sache aber zufällig unter, so greift § 346 III Nr. 3 doch wieder ein, denn bei einem zufälligen Untergang spielt die Kenntnis überhaupt keine Rolle
hM: keine Korrektur
Arg: klarer Gestzeswortlaut: Gesetzgeber wollte die Differenzierung zwischen Kenntnis und Unkenntnis nicht. Es handelt sich nicht um ein Redaktionsversehen.
Arg: Die Rechtsprechung des BGH zu § 351 a.F. wurde vom Gesetzgeber in § 346 II und III nahezu komplett übernommen; die Differenzierung zwischen Kenntnis und Unkenntnis des Mangels aus der alten Rspr. wurde als einziges nicht übernommen. Daraus folgt, dass der Wille des Gesetzgebers dergestalt eindeutig ist, dass die Kenntnis des Mangels irrelevant ist
→ der hM ist zu folgen
Fallbeispiel: Hobby DJ kauft eine Musikanlage, sie wird am Donnerstag geliefert, der Käufer entdeckt sofort mehrere Mängel, dies will er nicht akzteptieren. Der DJ nimmt die Musikanlage auf eine Veranstaltung am Samstag. Er sichert die Anlage so ab, wie er sie immer absichert. Eine unbekannte Person fliegt über die Musikanlage. Sie ist dann komplett zerstört. Am Montag wendet sich K an V und will Neulieferung. V ist damit einverstanden, wenn K die zerstörte Musikanlage im Wert der mangelhaften Anlage bezahlt
A. §§ 439 IV, 346 II [V → K Anspruch auf Wertersatz]
I. Vorausserzungen sind grundsätzlich (+)
II. § 346 III Nr.3
K macht aber geltend, dass er die Anlage mit seiner eigentümlichen Sorgfalt verwendet hat. Demnach könnte es zu einem Ausschluss des Wertersatzes kommen.
℗ K wusste, dass die Sache einen Mangel hatte, zudem wusste er auch, dass er in irgendeiner Form von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen wird. Er konnte daher damit rechnen, dass er die Sache zurück geben werden muss.
tvA: Korrekturbedürftigkeit (+): § 346 III Nr.3 muss modifiziert werden, wenn K den Rücktrittsgrund (Mangel) kannte
Arg: das Haftungsprivileg zugunsten des K ist nicht sachgerecht. Denn ab der Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht müsse der Rücktrittsberechtigte damit rechnen, dass die Sache zurückzugewähren ist, so dass für eigenübliche Nachlässigkeiten kein Raum mehr sei.
Arg: Auch ergebe sich der Wegfall des Privilegs aus einem wertenden Vergleich mit § 819 Abs. 1 BGB, sofern man der herrschenden Interpretation folge, die eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis der Kondiktionslage ausschließt
Kritik: Außerdem werde der Sinngehalt des § 819 Abs. 1 BGB unzu-treffend erfasst und auf § 346 Abs. 3 BGB übertragen. Denn die Rechtsfolge des § 819 Abs. 1 BGB bestehe aufgrund seines Verweises auf den § 818 Abs. 4 nicht im Ausschluss des Entreiche-rungseinwands, sondern in der Anord-nung einer zusätzlichen gesetzlichen Schadensersatzhaftung nach §§ 292, 989, 990 BGB.3 Daher könne für die Versagung der Befreiung von einer Wertersatzhaftung auch nicht auf § 819 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden.
Arg: der Ausschluss greift lediglich beim gesetzlichen Rücktrittsrecht; denn beim vertraglichen muss jederzeit mit der Rückgabe gerechnet werden, sodass eine Haftungsprivilegierung unsachgemäß wäre; beim gesetzlichen Rücktrittsrecht, geht man aber davon aus, dass man die Sache für immer behalten darf; man verleibt die Sache dem eigenen Vermögen ein und geht "eigenüblich" mit ihr um. Erlangt der Rücktrittsberechtigte jedoch Kenntnis, dann ist er so zu behandeln wie derjenige mit einem vertraglichen Rücktrittsrecht
Beachte: geht die Sache aber zufällig unter, so greift § 346 III Nr. 3 doch wieder ein, denn bei einem zufälligen Untergang spielt die Kenntnis überhaupt keine Rolle
hM: keine Korrektur
Arg: klarer Gestzeswortlaut: Gesetzgeber wollte die Differenzierung zwischen Kenntnis und Unkenntnis nicht. Es handelt sich nicht um ein Redaktionsversehen.
Arg: Die Rechtsprechung des BGH zu § 351 a.F. wurde vom Gesetzgeber in § 346 II und III nahezu komplett übernommen; die Differenzierung zwischen Kenntnis und Unkenntnis des Mangels aus der alten Rspr. wurde als einziges nicht übernommen. Daraus folgt, dass der Wille des Gesetzgebers dergestalt eindeutig ist, dass die Kenntnis des Mangels irrelevant ist
→ der hM ist zu folgen
Fallbeispiel : Hobby DJ kauft eine Musikanlage, sie wird am Donnerstag geliefert, der Käufer entdeckt sofort mehrere Mängel, dies will er nicht akzteptieren. Der DJ nimmt die Musikanlage auf eine Veranstaltung am Samstag. Er sichert die Anlage so ab, wie er sie immer absichert. Eine unbekannte Person fliegt über die Musikanlage. Sie ist dann komplett zerstört. Am Montag wendet sich K an V und will Neulieferung. V ist damit einverstanden, wenn K die zerstörte Musikanlage im Wert der mangelhaften Anlage bezahlt A. §§ 439 IV, 346 II [V→ K Anspruch auf Wertersatz] I. Vorausserzungen sind grundsätzlich (+) II. § 346 III Nr.3 K macht aber geltend, dass er die Anlage mit seiner eigentümlichen Sorgfalt verwendet hat. Demnach könnte es zu einem Ausschluss des Wertersatzes kommen. ℗ K wusste, dass die Sache einen Mangel hatte, zudem wusste er auch, dass er in irgendeiner Form von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen wird. Er konnte daher damit rechnen, dass er die Sache zurück geben werden muss. tvA: Korrekturbedürftigkeit (+): § 346 III Nr.3 muss modifiziert werden, wenn K den Rücktrittsgrund (Mangel) kannte Arg : das Haftungsprivileg zugunsten des K ist nicht sachgerecht.Denn ab der Kenntnis von seinem Rücktrittsrecht müsse der Rücktrittsberechtigte damit rechnen, dass die Sache zurückzugewähren ist, so dass für eigenübliche Nachlässigkeiten kein Raum mehr sei. Arg :Auch ergebe sich der Wegfall des Privilegs aus einem wertenden Vergleich mit § 819 Abs. 1 BGB, sofern man der herrschenden Interpretation folge, die eine Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB bei Kenntnis der Kondiktionslage ausschließt Kritik :Außerdem werde der Sinngehalt des § 819 Abs. 1 BGB unzu-treffend erfasst und auf § 346 Abs. 3 BGB übertragen. Denn die Rechtsfolge des § 819 Abs. 1 BGB bestehe aufgrund seines Verweises auf den § 818 Abs. 4 nicht im Ausschluss des Entreiche-rungseinwands, sondern in der Anord-nung einer zusätzlichen gesetzlichen Schadensersatzhaftung nach §§ 292, 989, 990 BGB.3 Daher könne für die Versagung der Befreiung von einer Wertersatzhaftung auch nicht auf § 819 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Arg : der Ausschluss greift lediglich beim gesetzlichen Rücktrittsrecht; denn beim vertraglichen muss jederzeit mit der Rückgabe gerechnet werden, sodass eine Haftungsprivilegierung unsachgemäß wäre; beim gesetzlichen Rücktrittsrecht, geht man aber davon aus, dass man die Sache für immer behalten darf; man verleibt die Sache dem eigenen Vermögen ein und geht "eigenüblich" mit ihr um. Erlangt der Rücktrittsberechtigte jedoch Kenntnis, dann ist er so zu behandeln wie derjenige mit einem vertraglichen Rücktrittsrecht Beachte: geht die Sache aber zufällig unter, so greift § 346 III Nr. 3 doch wieder ein, denn bei einem zufälligen Untergang spielt die Kenntnis überhaupt keine Rolle hM: keine Korrektur Arg : klarer Gestzeswortlaut: Gesetzgeber wollte die Differenzierung zwischen Kenntnis und Unkenntnis nicht. Es handelt sich nicht um ein Redaktionsversehen. Arg : Die Rechtsprechung des BGH zu § 351 a.F. wurde vom Gesetzgeber in § 346 II und III nahezu komplett übernommen; die Differenzierung zwischen Kenntnis und Unkenntnis des Mangels aus der alten Rspr. wurde als einziges nicht übernommen. Daraus folgt, dass der Wille des Gesetzgebers dergestalt eindeutig ist, dass die Kenntnis des Mangels irrelevant ist → der hM ist zu folgen
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