Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Untersuchungshaft

Formelle Voraussetzungen der Untersuchungshaft

  • Schriftlicher Haftbefehl mit Inhalt nach § 114 StPO
  • Alleinige Anordnungsbefugnis des Richters, §§ 114, 125 StPO; idR auf Antrag der StA.
  • Vor Erhebung der öffentlichen Anklage erlässt der Richter am AG (Ermittlungsrichter), in dessen Bezirk der Gerichtsstand begründet ist oder sich der Beschuldigte aufhält, auf Antrag der StA den Haftbefehl (§ 125 Abs. 1 StPO). Unter Umständen kann auch der Ermittlungsrichter am OLG oder BGH zuständig sein (§§ 169 StPO, 120 GVG) oder unter den Vorussetzungen des § 162 I 1, 2 StPO auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat
  • Nach Erhebung der öffentlichen Klage liegt die Zuständigkeit bei dem Gericht, das mit der Sache befasst ist. Bei einer Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 125 Abs. 2 StPO). Ein Antrag der StA ist daher nicht erforderlich.

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