Fragerunde 08.11.2018

Was ist ein Arbeitnehmer i.S.d. 45 AEUV?

Der Arbeitnehmerbegriff ist unionsrechtlich zu bestimmen und dabei weit auszulegen. Arbeitnehmer ist danach eine natürliche Person, die Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, weisungsgebunden , d.h. unselbständig, Leistungen von einem gewissen wirtschaftlichen Wert für einen anderen erbringt und als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Man kann daher grundsätzlich auf nationale Merkmale zurückgreifen, jedoch wird der Begriff vom EuGH weiter ausgelegt. Nach dem EuGH sind auch Beamte, Referendare oder Auszubildende Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV.
Nicht erfasst werden jedoch nach der Bereichsausnahme des Art. 45 IV AEUV Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung, die unmittelbar hoheitliche Gewalt ausüben. Dazu gehören Richter, Polizisten oder das Militär, nicht jedoch Lehrer oder Professoren.
Der Anwendungsbereich wird durch Art. 45 III AEUV auch auf die Bewerbung und den Aufenthalt zu Bewerbungszwecken erweitert.

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