Vertiefung Taxation: Verkehrssteuern

Definition: Organschaft

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 
 
"... finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische..." Eingliederung. 
 
  • finanziell
    • OT hält Mehrheit der stimmberechtigten Anteile (mindestens 50 %)
  • wirtschaftlich
    • OG wird nach dem Willen des OT im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem OT wirtschaftlich tätig
    • Leistungen des OT ggü. der OG müssen entgeldlich erfolgen
    • Verflechtung zwischen Unternehmensbereichen
  • organisatorisch
    • OT stellt durch organisatorische Maßahmen sicher, dass sein Wille tatsächlich durchgesetzt wird 
    • oft durch personelle Verflechtungen der Geschäftsführungen der OT und OG

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