Zwangsvollstreckung

Fall (Alpmann)
 
 
Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären."
Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht. 
Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro. 
Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten.
Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden.  Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen.
 
Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. 
Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen. 
Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt.
Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert.
 
Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor.
HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird.
 
Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen.
 
Hauptantrag zulässig und begründet?

Hauptantrag: DWK
 
I. Problem: ist das Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht
 
Streit in kompletter Ausführlichkeit so wie im ersten Examen
Dieser Streit gehört in den Anfang der Begründetheit, bei der Frage, ob Sicherungseigentum ein die Veräußerung hinderndes Recht (und nicht bei Statthaftigkeit in Zulässigkeit)
 
iE ja
II. Eigentümer (+)
III. besseres Recht (-); kein Pfändungspfandrecht
IV. aber DWK könnte rechtsmissbräuchlich sein
Wenn man mangels Forderung gar kein Sicherungsinteresse mehr hat (?)
-> Wenn die gesicherte Forderung erfüllt ist
-> zudem wenn man bezüglich der gesicherten Forderung in Annahmeverzug ist
 
Prüfen, ob Annahmeverzug besteht
Hier (+) so
DWK rechtsmissbräuchlich
-> Hauptantrag abzuweisen
 
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ausführliche Lösung:
 
A. Hauptantrag: Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO
I. Zulässigkeit der Klage
1. Statthaftigkeit:
- Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft für einen Dritten - grundsätzlich nicht Vollstreckungsschuldner - zur Geltendmachung eines behaupteten die Veräußerung hindernden Rechts an dem Vollstreckungsgegenstand.
- ob Sicherungseigentum Veräußerung hinderndes Recht ist str.; dies aber Frage der Begründetheit
 
 
- für die Statthaftigkeit der Drittwiderspruchsklage muss ausreichen, dass der Kläger eine materiell-rechtliche Berechtigung behauptet, hinsichtlich derer dann in der Begründetheitsprüfung festzustellen ist, ob sie vorliegt und welche rechtliche Tragweite sie besitzt. 
 
2. Zuständigkeit des Amtsgerichts Siegburg:
- örtlich: gemäß § 771 Abs. 1, 802 ZPO (ausschließliche Zuständigkeit).

-  sachlich: gemäß § 23 Nr. 1 GVG.

Die Bestimmung des § 771 ZPO regelt nur die örtliche, nicht die sachliche Zuständigkeit, sodass sich diese daher nach den allgemeinen Grundsätzen - also nach dem Streitwert - bestimmt; hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist daher auch - anders als bei der gemäß § 802 ZPO ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit - Prorogation möglich 

Der Streitwert der Drittwiderspruchsklage bestimmt sich nach § 6 ZPO, also nach dem Wert der Forderung, wegen der der Beklagte die Vollstreckung betreibt, oder des Gegenstandes des Pfandrechts, d.h. des Gegenstandes der angegriffenen Vollstreckungsmaßnahme (z.B. der gepfändeten Sache oder Forderung), wobei der niedrigere dieser beiden Werte entscheidet.

- Da hier die Forderung des Beklagten 1.750 € beträgt, der Wert des Wagens dagegen 3.500 e, beläuft sich der Streitwert insoweit auf 1.750 €, sodass daher auch die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist.

Zu beachten ist jedoch, dass noch ein Hilfsantrag - wohl ein Antrag nach § 805 ZPO - gestellt ist. Auch für Klagen nach § 805 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach § 6 ZPO, wobei insoweit jedoch auch die Forderung des Klägers zu berücksichtigen ist, da um das Rangverhältnis der beiderseitigen Rechte gestritten wird, sodass daher der niedrigste Betrag der beiden Forderungen und des Wertes des Gegenstandes des Pfandrechts entscheidet; der Streitwert beträgt somit auch für den Hilfsantrag 1.750 e. Da zur Ermittlung des Zuständigkeitswerts die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag jedoch nicht zusammenzurechnen sind, vielmehr der höhere Streitwert entscheidet, bleibt es somit auch bei Berücksichtigung des Hilfsantrages bei dem Zuständigkeitsstreitwert von 1.750 €.

3. Ordnungsgemäßer Antrag:
- Der Klageantrag ist dahin zu richten, dass die Zwangsvollstreckung aus dem bestimmt zu bezeichnenden Titel in den bestimmt zu bezeichnenden Gegenstand für unzulässig erklärt wird.
- Dies ist hier der Fall; der Titel, aus dem die Beklagte vollstreckt - das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 03.11.2003 (1 c 509/02) - ist, was ausreichend ist, dem unstreitigen Sachvortrag zu entnehmen.

- Nach Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 771 Rdnr. 8 und Zöller/Herget § 771 Rdnr. 16 ist die Angabe des Titels für Antrag (und Tenor) ersichtlich nicht erforderlich, sondern die Bezeichnung der angegriffenen Vollstreckungsmaßnahme als solche ausreichend. Zur eindeutigen Bezeichnung der Vollstreckungsmaßnahme dürfte sich aber auch die Angabe des Titels, auf dem sie beruht, jedenfalls, falls möglich, empfehlen.

4. Klagezustellung:

nur erwähnen wenn problematisch; hier könnte weggelassen werden; nur zur Info;

- Kann bei der Klage aus § 771 ZPO vorgenommen werden an den vollstreckenden Gläubiger selbst oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an dessen Prozessbevollmächtigten der 1. Instanz, hat also — anders als bei Klagen nach § 767 ZPO nicht zwingend an den Prozessbevollmächtigten des in 1. Instanz vertretenen Beklagten zu erfolgen. Hier können daher keine Bedenken wegen der Zustellung an den Beklagten persönlich bestehen, auch wenn der Beklagte im Vorprozess anwaltlich vertreten gewesen sein sollte.

5. Rechtsschutzinteresse des Klägers:
- immer kurz erwähnen
- Besteht für die Klage aus § 771 ZPO grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange diese Vollstreckung noch nicht beendet ist,
- hier (+)
 
Ergebnis: Die Klage ist zulässig; Ausführungen hierzu in den Urteilsgründen sind nicht notwendig.
 
II. Begründetheit der Klage

Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger an dem Gegenstand der Vollstreckung ein „die Veräußerung hinderndes Recht" i.S.v. § 771 ZPO besitzt, d.h. eine Berechtigung, aufgrund deren „die Veräußerung der den Vollstreckungsgegenstand bildenden Sache durch den Schuldner dem berechtigten Dritten gegenüber sich als rechtswidrig darstellen würde", und wenn die Berufung des Klägers auf dieses zur Intervention berechtigende Recht nicht im Einzelfall durch § 242 BGB ausgeschlossen ist.

1. Veräußerung hinderndes Recht
Als Interventionsrecht kommt ein vom Kläger von der Sparkasse Siegburg erlangtes Sicherungseigentum an dem Wagen in Betracht.
 
a. Sicherungseigentum
- Der Kläger hat das Sicherungseigentum wirksam erworben: Das Sicherungseigentum wird nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 929 ff. BGB übertragen. Die Sparkasse und der Kläger haben die Übertragung gemäß 929, 931 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und Abtretung des Herausgabeanspruchs vorgenommen; dabei hat die Sparkasse als Berechtigte verfügt, da der Sicherungseigentümer voller Eigentümer im Verhältnis nach außen ist.

- Der Sparkasse war zudem — worauf es hier indes nicht mehr ankommt - die Veräußerung auch im Verhältnis zum Sicherungsgeber Henning gestattet, da der Sicherungsvertrag der Sparkasse die Veräußerung des Wagens bei einem Zahlungsverzug des Henning ausdrücklich erlaubte.

- Dieses Sicherungseigentum besteht auch noch beim Kläger, da es nicht unter der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für den Fall der Erfüllung der gesicherten Verpflichtung des Schuldners Henning begründet, sondern da für diesen Fall - wie aus dem Wortlaut des in der Klageschrift angeführten § 7 des Sicherungsübereignungsvertrages folgt - lediglich ein schuldrechtlicher Rückübereignungsanspruch des Henning vereinbart worden ist, der jedenfalls noch nicht vom Kläger erfüllt worden ist.
 
Ob Sicherungseigentum ein „die Veräußerung hinderndes Recht" i.S.v. § 771 ZPO darstellt, ist streitig:
 
eA: nein
- Das Sicherungseigentum sei in Wirklichkeit nur eine verschleierte Pfandbestellung und bedeute daher seinem wirklichen Gehalt und Sinn nach nur ein besitzloses Pfandrecht
->  Es könne daher auch nur eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO begründen;
- dem entspreche auch, dass dem Sicherungseigentümer gemäß 50, 51 Nr. 1 InsO in der Insolvenz des Sicherungsgebers nur ein Absonderungs- und kein Aussonderungsrecht eingeräumt sei.
 
hM: ja
- da es formell und materiell voll wirksames Eigentum sei;
- dass im Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers lediglich ein Absonderungsrecht gewährt werde, beruhe darauf, dass im Insolvenzverfahren ohnehin eine Gesamtverwertung des Vermögens des Sicherungsgebers zu erfolgen habe, während es bei der Klage nach § 771 ZPO im Rahmen der Einzelvollstreckung darum gehe, eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme abzuwehren.

-> Wird dieser h.M. gefolgt, so lässt sich grundsätzlich mit einem Sicherungseigentum die Drittwiderspruchsklage begründen. Die Interventionsklage des Klägers hat aber auch bei Zugrundelegung dieser Ansicht dann keinen Erfolg, wenn sich der Kläger auf dieses Sicherungseigentum nicht zur Rechtfertigung seiner Klage berufen kann.

II. Rechtsmissbräuchlichkeit
Die Berufung des Klägers auf sein Eigentum - oder ein anderweitiges Interventionsrecht - ist dann rechtsmissbräuchlich und verstößt daher gegen die Anforderungen von Treu und Glauben, wenn er seinerseits zur Duldung der von dem Beklagten in den betreffenden Gegenstand betriebenen Zwangsvollstreckung verpflichtet ist; in diesem Fall steht § 242 BGB dem Erfolg der Drittwiderspruchsklage entgegen, da der Kläger unter diesen Umständen seine dann lediglich formale Rechtsstellung nicht geltend machen kann, sondern die Zwangsvollstreckung hinzunehmen hat.
 
1. Zur Duldung der Zwangsvollstreckung ist der Kläger verpflichtet, wenn er das Sicherungseigentum an dem Vollstreckungsgegenstand - hier: an dem VW - ohnehin an den betreibenden Gläubiger oder an den Schuldner (zurück-) zu übertragen hat. Dies ist der Fall, wenn
- die durch das Sicherungseigentum gesicherte Forderung erloschen ist 
- oder wenn der Kläger sich mit der Annahme der vom Schuldner aufgrund der durch das Sicherungseigentum gesicherten Forderung geschuldeten Leistung in Annahmeverzug befindet denn mit dem Verzug in der Annahme der geschuldeten Leistung wird der Sicherungsnehmer zugleich - da er Zug um Zug mit der Erfüllung der geschuldeten Leistung das Sicherungseigentum an den Schuldner Sicherungsgeber) zurückzuübertragen hat - auch verpflichtet, diese Rückübereignung vorzunehmen.

Die Rückübereignungspflicht des Klägers in diesen beiden Fällen folgt aus der Sicherungsabrede zwischen dem Schuldner und der Sparkasse Siegburg, deren Verpflichtung der Kläger gemäß §§ 414, 415 BGB übernommen hat, als er mit der Sparkasse die Vereinbarung vom 0203,2004 traf; die nach § 415 BGB erforderliche Genehmigung des Henning lag in dessen an den Kläger gerichteten Bitte um Zahlungsaufschub, mit der er den Kläger als Vertragspartner anerkannte.

Ist die hier durch das Sicherungseigentum gesicherte Forderung erloschen oder befindet sich der Kläger hinsichtlich dieser Forderung wenigstens in Annahmeverzug?

(1) Der Kläger ist in Annahmeverzug geraten, wenn er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen hat 293 ff. BGB).

Die durch das Sicherungseigentum gesicherte Forderung ist der restliche Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 900 e, den die Sparkasse an den Kläger abgetreten hat. Dieser geschuldete Betrag ist - da dem Sachvortrag der Parteien nichts Entgegenstehendes zu entnehmen ist - dem Kläger vom Beklagten tatsächlich i.S.v. § 294 BGB und ordnungsgemäß (zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise) angeboten worden.
 
Das Angebot ist dem Kläger allerdings nicht vom Schuldner selbst (Henning), sondern vom Beklagten und damit von einem Dritten gemacht worden. Nach § 267 Abs. 1 S. 1 BGB kann jedoch auch ein Dritter die Leistung bewirken, wenn - was hier der Fall ist - der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Der Gläubiger darf gemäß § 267 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung des Dritten nur dann ablehnen, wenn der Schuldner der Leistung durch den Dritten widersprochen hat; ein Widerspruch des Schuldners Henning liegt hier nicht vor. Durch die Ablehnung des Angebots eines Dritten zur Leistung, ohne dass der Schuldner widersprochen hat, kommt der Gläubiger in Annahmeverzug

Hier wäre zudem ein Widerspruch von Henning unbeachtlich: Dadurch, dass der Beklagte den Rückübereignungsanspruch des Henning gegen den Kläger gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, hat der Beklagte zugleich auch das Widerspruchsrecht des Henning gegen eine Drittleistung erhalten. Der Sicherungsgeber Henning hätte daher der Leistung durch einen Dritten nicht mehr wirksam widersprechen können; der Sicherungseigentümer kann daher die Leistung des Dritten, der den Rückübereignungsanspruch gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, auch aus diesem Grunde nicht ablehnen
 
Ein Annahmeverzug des Klägers könnte allerdings deshalb zu verneinen sein, weil der Beklagte sein Angebot zur Zahlung der Restforderung von 900 € sinngemäß mit der Aufforderung verknüpft hatte, dass der Kläger das Fahrzeug freigebe, d.h. an Henning zurückübereigne („zur Ablösung des Fahrzeugs"). Wenn der Kläger zu dieser Rückübereignung nicht verpflichtet gewesen wäre, wäre er durch die Ablehnung der ihm in dieser Weise nur eingeschränkt angebotenen 900 € nicht in Annahmeverzug geraten (kein Angebot „in rechter Weise"). Der Kläger hätte das Fahrzeug jedoch nur dann nicht ohne weiteres zurückzuübereignen brauchen, wenn ihm wegen seiner Honorarforderung von 2.000 € gegen Henning an dem Wagen gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden hätte. Ein solches Recht scheitert aber daran, dass die Honorarforderung des Klägers und der Rückübereignungsanspruch des Henning nicht auf „demselben rechtlichen Verhältnis" i.S.v. § 273 BGB beruhen; denn diese beiden Forderungen entstammen nicht einem einheitlichen Lebensverhältnis, sondern zwei völlig verschiedenen und voneinander unabhängigen Lebenssachverhalten (Vertragsverhältnis Kläger - Henning einerseits, Darlehensverhältnis Henning - Sparkasse andererseits).
 
Ergebnis: Der Kläger ist durch die Ablehnung der Annahme des ihm vom Beklagten angebotenen Betrages von 900 € hinsichtlich der Forderung, die durch das Sicherungseigentum an dem Wagen gesichert wird, in Annahmeverzug geraten.
 
Ergebnis: Das Sicherungseigentum des Klägers vermag seine Drittwiderspruchsklage nicht zu begründen.
 
Ergebnis somit insgesamt: Die Klage aus § 771 ZPO ist nicht begründet.

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