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Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären."
Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht.
Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro.
Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten.
Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden. Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen.
Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen.
Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt.
Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert.
Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor.
HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird.
Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen.
Hilfsantrag zulässig und begründet?
Fall (Alpmann)
Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären."
Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht.
Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro.
Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten.
Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden. Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen.
Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen.
Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen.
Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt.
Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert.
Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor.
HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird.
Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen.
Hilfsantrag zulässig und begründet?
Fall (Alpmann) Klage Kläger gegen Beklagten: "die durch den GV vorgenommene Zwangsvollstreckung des Beklagten in das Auto für unzulässig zu erklären." Begründung: Fahrzeug wurde von Henning gekauft und an die Bank übereignet zur Sicherung. Sicherungsvertrag: wenn nicht zahlt, darf veräußern. Henning zahlt nicht. Kläger hat (durch Urteil rechtskräftig zuerkannte) Forderung gegen Henning iH 2.000 Euro. Kläger löst die Restschuld iHv 900 Euro des Henning bei der Bank ab und lässt sich das Auto übereignen. Henning hat noch keine Zahlung an den Kläger geleistet, sondern um Zahlungsaufschub gebeten. Beklagte lässt wagen bei Henning pfänden. Kläger hat dem Beklagten die Rechtsverhältnisse an dem Wagen dargelegt. Kläger hat Beklagten aufgefordert die Pfändung aufheben zu lassen. Beklagte beantragt: die Klage abzuweisen. Begründung: Beklagte ist berechtigt die Zwangsvollstreckung in das Auto zu betreiben. Er hat eine Forderung von 1.750 Euro Gegen Henning (rechtskräftiges Urteil) Wegen dieser Forderung hat er Auto pfänden lassen. Nachdem der Kläger ihm Sachverhalt mitgeteilt hatte, erwirkte er einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Siegburg, durch den "der angebliche Anspruch des Schuldners Henning gegen den Steuerberater Stahlscheid (Kläger) aus dem Darlehensvertrag auf die Rückübereignugn des Auto" gepdändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurde. Der Beschluss wurde dem Kläger danach zugestellt. Der Beklagte hat danach noch dem Kläger die auf das Darlehen noch geschuldeten 900 Euro angeboten. Kläger hat Annahme jedoch verweigert und Zahlung von 2.900 Euro gefordert. Dann hat Kläger das Auto wegen der titulierten Forderung gegen Henning durch den GV pfänden lassen. ist der Ansicht diese Pfändung geht vor. HilfsantragKläger: Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös aus dem gepfändeten Volkswagen bis zu einem Betrag von 2.000 Euro an den Kläger ausbezahlt wird. Beklagte beantragt auch bzgl. Hilfsantrag die Klage abzuweisen. Hilfsantragzulässig und begründet?
Hilfsantrag -> § 805 ZPO
Normalfall § 805: wir wohnen wo; Vermieter hat Vermieterpfandrecht an Sachen in Wohnung; gilt auch für künftige Forderungen; ein Gläubiger von uns hat Anspruch; Gläubiger beauftragt GV; Vermieter macht dann § 805 -> dort vergleicht man das Vermieterpfandrecht des Vermieters mit dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers -> es gewinnt immer das frühere Recht -> dies wird das Vermieterpfandrecht sein
Hier: Pfandrecht des Klägers (-), aber Verwertungsrecht eigener Art, s.o. (8), das dem Pfandrecht gleichsteht -> Recht iSd § 805 ZPO (+)
Recht des Beklagten: hat kein Pfändungspfandrecht am Auto (4)
-> Kläger hat das bessere Recht
-> Kläger scheint zu gewinnen
(wenn Kläger gewinnen würde: müsste man im TB Antrag so wie gestellt; im Tenor: korrekt; am Anfang der Entscheidungsgründe: Auslegung erklären)
Kläger verliert aber:
Beklagte hat die 900 Euro korrekt angeboten; Kläger ist im Annahmebezug in Bezug auf die 900 Euro; in Bezug auf die 900 Euro ist er im Schuldnerverzug -> ab (6) ist Kläger verpflichtet das Auto zurückzuübereignen; da er sich weigert muss nicht gemahnt werden --> Schuldnerverzug (+) -> dies kann zum Anspruch auf SchErs, §§ 280, 286 BGB führen (für den Beklagten) -> Rechtsfolge: den Gläubiger (Beklagten) so zu stellen, als habe der Schuldner rechtzeitig erfüllt -> der Kläger (Schuldner) hätte bei 6 das Auto zurückübereignen müssen -> hätte er es zurückübereignet, dann hätte er das Auto zurückübereignet an Henning und dann hätte er kein Pfändungspfandrecht bekommen -> dann wäre bei 6.1 das Pfändungspfandrecht am Rückübereignungsanspruch wird Kraft dinglicher Surrogation ein Pfändungspfandrecht an der Sache -> damit hätte der Beklagte ein vorrangiges Pfändungspfandrecht erworben und der Kläger hätte nichts erworben
-> macht keinen Sinn, dass Kläger § 805 ZPO gewinnt und dann bei neuer Klage des Beklagten auf SchErs §§ 280, 286 BGB der Beklagte gewinnt --> daher Verstoß gegen Treu und Glauben (de facto dolo agit)
--
B. Hilfsantrag: Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO
I. Auslegung dieses Klageantrages:
- Dass es sich bei dem Hilfsantrag um eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO handelt, könnte nach der Formulierung dieses Antrages allerdings zweifelhaft sein. Nach seinem Antrag begehrt der Kläger insoweit die Verurteilung des Beklagten, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös bis zu einem Betrag von 2.000 € an den Kläger ausgezahlt werde; der Kläger erhebt also der äußeren Form nach eine Leistungsklage (auf Abgabe einer Willenserklärung). Der Beklagte ist nun aber nicht verpflichtet, in eine bestimmte Erlösverteilung einzuwilligen; der Gerichtsvollzieher oder die Verteilungsstelle verteilen den Erlös vielmehr - wenn auch u.U. erst nach einer Klage gemäß § 805 ZPO - von Amts wegen. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ebenso wie die Drittwiderspruchsklage - eine prozessuale Gestaltungsklage; mit ihr soll die Verteilung des Erlöses in einer bestimmten Weise gestaltet werden. Der Klageantrag muss daher richtigerweise dahin lauten, dass der Kläger aus dem Reinerlös der Versteigerung bis zur Höhe von 2.000 € vor dem Beklagten zu befriedigen sei.
Gerade eine solche Gestaltung - und keine Leistung des Beklagten - erstrebt der Kläger aber auch, da es ihm ersichtlich darum geht, dass er aus dem Versteigerungserlös, wenn er schon nicht die Versteigerung gemäß § 771 ZPO verhindern kann, wenigstens vor dem Beklagten befriedigt wird. Das Begehren des Hilfsantrages ist somit als eine Klage nach § 805 ZPO zu verstehen und der Klageantrag insoweit daher entsprechend auszulegen.
Bei Auslegung eines unklaren oder unrichtigen Antrages ist der Antrag im Tatbestand in der vom Kläger gewählten inkorrekten Weise mitzuteilen; zu Beginn der Entscheidungsgründe ist die Auslegung bzw. Richtigstellung des Antrages zu begründen, in den Urteilstenor ist - falls erforderlich - die korrekte Formulierung aufzunehmen
II. Zulässigkeit der Klage
1. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Hilfsantrages bestehen keine Bedenken: Hilfsanträge werden weitgehend zugelassen und setzen lediglich voraus, dass ein gewisser rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hauptantrag besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier; ein Antrag gemäß § 805 ZPO kann daher mit einer Klage nach § 771 ZPO hilfsweise verbunden werden
2. Eine in der nachträglichen Geltendmachung dieses Antrages liegende Klageänderung ist bereits infolge der rügelosen Verhandlung des Beklagten auch über diesen Antrag zulässig 263, 267 ZPO).
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gemäß § 805 ZPO:
a. Statthaftigkeit: Die Klage aus § 805 ZPO ist statthaft zur Geltendmachung eines vorrangigen Befriedigungsrechts an einer gepfändeten beweglichen Sache. Dies ist das Ziel des Klägers.
b. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 805 Abs. 2 ZPO.
- Danach ist das Vollstreckungsgericht - d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO) - oder das diesem Gericht übergeordnete Landgericht zuständig.
- Im Unterschied zu § 771 Abs. 1 ZPO, in dem nur die örtliche Zuständigkeit geregelt ist, betrifft § 805 Abs. 2 ZPO auch die sachliche Zuständigkeit. Da diese sachliche Zuständigkeit jedoch von der Höhe des Streitwerts abhängig ist, liegt eine i.S.v. § 802 ZPO ausschließliche Zuständigkeit insoweit nicht vor, sodass daher auch § 805 Abs. 2 ZPO im Ergebnis nur die örtliche Zuständigkeit ausschließlich regelt; hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist daher auch bei Klagen gemäß § 805 ZPO Prorogation möglich.
aa. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 805 Abs. 2 ZPO (ausschließlich).
bb. Sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 805 Abs. 2 ZPO, 23 Nr. 1 GVG, da sich der Streitwert auch für den Hilfsantrag gemäß § 6 ZPO auf 1.750 € beläuft (s.o.).
c. Ordnungsgemäßer Klageantrag: Der Antrag der Klage aus § 805 ZPO - entsprechend der Urteilstenor - ist dahin zu richten, dass „der Kläger aus dem Reinerlös des am ... (Datum) gepfändeten (genau bezeichneten) Gegenstandes bis zum Betrag von ... € vor dem Beklagten zu befriedigen ist"; dies ist, wie schon ausgeführt, im Wege der Auslegung dem Klägervorbringen zu entnehmen.
d. Richtige Parteistellung: Die Klage ist vom Kläger, der die vorzugsweise Befriedigung verlangt, gegen den Vollstreckungsgläubiger - den die Vollstreckung in die Sache betreibenden Gläubiger - zu richten. Die ist hier der Fall.
e. Zur Zustellung der Klage gilt dasselbe wie zu § 771 ZPO: An den Beklagten persönlich oder, wenn der Beklagte im Vorprozess, der zu seinem Vollstreckungstitel geführt hat, anwaltlich vertreten war, an den Prozessbevollmächtigten. Hier ist dieser Antrag erst nachträglich gestellt, sodass § 261 Abs. 2 ZPO gilt.
f. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen: Keine Bedenken.
g. Das Rechtsschutzinteresse besteht grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange sie noch nicht völlig beendet ist;
es fehlt, soweit der Beklagte in die vom Kläger erstrebte Verteilung des Erlöses gegenüber dem Gerichtsvollzieher bzw. dem sonstigen Vollstreckungsorgan eingewilligt hat, da der Gerichtsvollzieher bzw. das sonstige Verteilungsorgan dieser Einwilligung zu entsprechen hat. Hier ist dieses grundsätzliche Rechtsschutzinteresse gegeben.
Zweifelhaft kann aber sein, ob ein Rechtsschutzinteresse für alle Rechtspositionen, aus denen sich nach dem Klägervorbringen ein besseres Recht des Klägers auf den Verteilungserlös ergeben kann, angenommen werden kann.
Als Recht des Klägers für die Begründung der Klage nach § 805 ZPO kommt das für ihn möglicherweise durch seine nachträgliche Pfändung in den Wagen entstandene Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht an dem Fahrzeug in Betracht. Insoweit bestehen jedoch Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse.
Nach überwiegender Ansicht kann der Vorrang eines Pfändungspfandrechts vor einem anderen Pfändungspfandrecht grundsätzlich nicht mit der Klage nach § 805 ZPO, sondern nur im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO geltend gemacht werden (es sei denn, die Sache befindet sich nicht im Besitz des Gerichtsvollziehers oder des Gläubigers). Für die Geltendmachung eines solchen Vorranges wird daher wegen der hierfür vorgehenden Möglichkeit der Klärung dieser Frage im Verteilungsverfahren für eine Klage nach § 805 ZPO das Rechtsschutzinteresse verneint; die Klage nach § 805 ZPO sei in einem solchen Falle daher wegen Unzulässigkeit abzuweisen .
Nach Thomas/Putzo uvm dagegen können auch Pfändungspfandrechte grundsätzlich Rechte auf vorzugsweise Befriedigung i.S.v. § 805 ergeben und dann auch für diese Klage das Rechtsschutzinteresse begründen.
-> dem folgen
Ergebnis dann: Die Klage ist auch im Hilfsantrag — in vollem Umfange - zulässig.
III. Begründetheit der Klage nach § 805 ZPO
Die Klage nach § 805 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, das einen besseren Rang hat als das Pfändungspfandrecht („besseres Recht"), und wenn sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten auch auf diesen besseren Rang berufen kann.
2. Besitzt der Kläger aufgrund seiner Pfändung ein dem Recht des Beklagten vorgehendes Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht an dem Wagen?
a. Entstehung eines solchen Rechts für den Kläger?
aa. Für den Kläger ist der Wagen im Wege der Anschlusspfändung nach § 826 ZPO gepfändet worden. Voraussetzung einer solchen Anschlusspfändung ist lediglich das Vorliegen einer äußerlich wirksamen Erstpfändung; nicht dagegen ist notwendig, dass die Erstpfändung auch sachlich wirksam ist, dass der Erstpfändung eine bestehende Forderung zugrunde liegt, dass die Sache dem Vollstreckungsschuldner gehört und dass für den Erstpfändenden ein wirksames Pfändungspfandrecht entstanden ist. Da die Pfändung für den Beklagten (= Erstpfändung) jedenfalls äußerlich wirksam ist, ist die formgerecht für den Kläger durchgeführte Anschlusspfändung daher ebenfalls wirksam erfolgt.
bb. Die Pfändung des Wagens durch den Kläger ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Wagen im Eigentum des Klägers steht: Nach allgemeiner Ansicht ist auch die Pfändung eigener Sachen des Gläubigers zulässig. Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie kann die Pfändung eigener Sachen zwar kein Pfändungspfandrecht begründen, da dieses insoweit die gleichen materiellrechtlichen Voraussetzungen habe wie das privatrechtliche Pfandrecht, das nur an Sachen im Eigentum des Schuldners entstehen kann; durch die öffentlichrechtliche Verstrickung entsteht nach dieser h.M. jedoch für den Gläubiger ein Recht zur Verwertung der Pfandsache, das in dem hier interessierenden Zusammenhang einem Pfändungspfandrecht gleichsteht und daher ebenfalls - wenn überhaupt (vgl. oben, zur Zulässigkeit) - ein Vorzugsrecht begründen kann.
b. Die Pfändung des Wagens durch den Beklagten liegt zeitlich vor der Anschlusspfändung des Klägers. Nach § 804 Abs. 3 ZPO würde daher die Pfändung des Klägers der des Beklagten im Rang nachgehen. Es ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Wagen nicht dem Vollstreckungsschuldner Henning, sondern dem Kläger gehört, also eine schuldnerfremde Sache ist.
bb. Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie dagegen ist für den Beklagten kein Pfändungspfandrecht entstanden, sondern nur ein Verwertungsrecht aufgrund der öffentlichrechtlichen Verstrickung. Dieses Verwertungsrecht des Beklagten könnte dem des Klägers nachzugehen haben, da der Kläger Eigentümer des Wæ gens ist. Gleichwohl steht dem Beklagten auch bei Zugrundelegung dieser Theorie der Vorrang zu:
(1) Dies könnte einmal bereits wegen der vom Beklagten ausgebrachten Pfändung des Rückübereignungsanspruches des Henning gegen den Kläger anzunehmen sein. Zwar wurde durch diese Pfändung gemäß § 847 ZPO zunächst nur ein Pfandrecht an dem Anspruch des Henning auf Rückübereignung, nicht aber an der Sache selbst begründet. Der Beklagte könnte aber im Wege der dinglichen Surrogation entsprechend 1247, 1287 BGB auch ein Pfandrecht an der Sache selbst erlangt haben, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung des Anspruchs richtet, und da auch dieser Zeitpunkt vor der Pfändung des Wagens durch den Kläger liegt, hätte der Beklagte danach den besseren Rang. Ein Pfandrecht an der Sache selbst kann für den Beklagten auch insoweit erst entstehen, wenn der Kläger den Wagen an Henning zurückübereignet hat, und dies ist hier noch nicht gegeben.
(2) Der Kläger kann sich auf einen - derzeit bestehenden - Vorrang bzw. besseren Rang aber jedenfalls nicht berufen, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Schuldnerverzug 280 Abs. 1, 2, 286 BGB n.F., s. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
Als der Beklagte dem Kläger 900 € zur Ablösung des Fahrzeugs anbot (28.04.2004), kam der Kläger durch die Ablehnung nicht nur in Annahmeverzug, sondern auch mit seiner Verpflichtung zur Rückübereignung des Wagens in Schuldnerverzug. Er hat die Rückübereignung gegen Zahlung von 900 € abgelehnt und zu Unrecht von der Zahlung weiterer 2.000 € abhängig gemacht; eine Mahnung war angesichts dieser Leistungsverweigerung entbehrlich. Aus diesem Verzug des Klägers kann auch der Beklagte als Pfändungspfandgläubiger des Anspruchs Rechte herleiten, insbesondere gemäß 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schadensersatz verlangen bzw. einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Henning geltend machen. Demzufolge hat der Kläger den Beklagten so zu stellen, wie dieser bei rechtzeitiger Leistung stehen würde. Hätte der Kläger den Wagen im Zeitpunkt des Verzugseintrittes an Henning zurückübereignet, so hätte der Beklagte in diesem Zeitpunkt - und damit vor der dem Kläger ausgebrachten Pfändung ein wirksames Pfändungspfandrecht an dem Wagen erworben. Die Verzögerung der Leistung hat dagegen zur Folge, dass der Kläger durch die eigene Pfändung ein gegenüber dem Beklagten vorrangiges Verwertungsrecht erlangt hat. Er muss daher den Beklagten so stellen, wie wenn dieser das vorrangige Pfandrecht hätte; dann aber wäre aus dem Erlös zunächst der Beklagte, mit Vorrang vor dem Kläger, zu befriedigen.
Deswegen kann sich der Kläger jedenfalls auf die durch seine Pfändung entstandene formal vorrangige Rechtsposition im Verhältnis zum Beklagten nicht berufen, sodass daher der Beklagte auch bei Zugrundelegung der gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie ein besseres Recht am Versteigerungserlös besitzt und die Klage aus § 805 ZPO somit auch nicht aus diesem Gesichtspunkt begründet ist.
3. Weitere Möglichkeiten eines Vorzugsrechts des Klägers sind nicht ersichtlich.
4. Ergebnis daher: Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet.
Da die Klage somit im Hilfsantrag auch hinsichtlich eines Rechtes des Klägers aus der Pfändung des Wagens (Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht) jedenfalls unbegründet ist, kann die Frage nach der Zulässigkeit der Klage im Hilfsantrag letztlich insoweit auch offen bleiben, da die Klage auch insoweit jedenfalls sachlich abzuweisen ist. Zwar kann grundsätzlich die Zulässigkeit der Klage nicht offen bleiben und kann daher eine Klage grundsätzlich auch nicht als unbegründet abgewiesen werden, wenn ihre Zulässigkeit nicht feststeht. Soweit aber nur das Rechtsschutzinteresse infrage steht, ist es jedoch nach h.M. aus prozessökonomischen Gründen möglich, die Klage durch Sachurteil abzuweisen, auch wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt oder zweifelhaft ist; das Fehlen des Rechtsschutzinteresses steht danach nur einem dem Kläger günstigen Urteil entgegen, und der Beklagte wird nicht dadurch benachteiligt, sondern vielmehr begünstigt, dass die Klage nicht nur wegen Unzulässigkeit, sondern sogar wegen Unbegründetheit sachlich abgewiesen wird. Abgelehnt wird diese h.A., dass die Klage bei Fehlen des Rechtsschutzinteresses jedenfalls auch als unbegründet abgewiesen werden könne, dagegen u.a. von Thomas/Putzo/ Reichelt § 256 Rdnr. 4.
Da die Klage somit im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet ist, ist sie insgesamt abzuweisen.
Hilfsantrag -> § 805 ZPO
Normalfall § 805: wir wohnen wo; Vermieter hat Vermieterpfandrecht an Sachen in Wohnung; gilt auch für künftige Forderungen; ein Gläubiger von uns hat Anspruch; Gläubiger beauftragt GV; Vermieter macht dann § 805 -> dort vergleicht man das Vermieterpfandrecht des Vermieters mit dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers -> es gewinnt immer das frühere Recht -> dies wird das Vermieterpfandrecht sein
Hier: Pfandrecht des Klägers (-), aber Verwertungsrecht eigener Art, s.o. (8), das dem Pfandrecht gleichsteht -> Recht iSd § 805 ZPO (+)
Recht des Beklagten: hat kein Pfändungspfandrecht am Auto (4)
-> Kläger hat das bessere Recht
-> Kläger scheint zu gewinnen
(wenn Kläger gewinnen würde: müsste man im TB Antrag so wie gestellt; im Tenor: korrekt; am Anfang der Entscheidungsgründe: Auslegung erklären)
Kläger verliert aber:
Beklagte hat die 900 Euro korrekt angeboten; Kläger ist im Annahmebezug in Bezug auf die 900 Euro; in Bezug auf die 900 Euro ist er im Schuldnerverzug -> ab (6) ist Kläger verpflichtet das Auto zurückzuübereignen; da er sich weigert muss nicht gemahnt werden --> Schuldnerverzug (+) -> dies kann zum Anspruch auf SchErs, §§ 280, 286 BGB führen (für den Beklagten) -> Rechtsfolge: den Gläubiger (Beklagten) so zu stellen, als habe der Schuldner rechtzeitig erfüllt -> der Kläger (Schuldner) hätte bei 6 das Auto zurückübereignen müssen -> hätte er es zurückübereignet, dann hätte er das Auto zurückübereignet an Henning und dann hätte er kein Pfändungspfandrecht bekommen -> dann wäre bei 6.1 das Pfändungspfandrecht am Rückübereignungsanspruch wird Kraft dinglicher Surrogation ein Pfändungspfandrecht an der Sache -> damit hätte der Beklagte ein vorrangiges Pfändungspfandrecht erworben und der Kläger hätte nichts erworben
-> macht keinen Sinn, dass Kläger § 805 ZPO gewinnt und dann bei neuer Klage des Beklagten auf SchErs §§ 280, 286 BGB der Beklagte gewinnt --> daher Verstoß gegen Treu und Glauben (de facto dolo agit)
--
B. Hilfsantrag: Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO
I. Auslegung dieses Klageantrages:
- Dass es sich bei dem Hilfsantrag um eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO handelt, könnte nach der Formulierung dieses Antrages allerdings zweifelhaft sein. Nach seinem Antrag begehrt der Kläger insoweit die Verurteilung des Beklagten, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös bis zu einem Betrag von 2.000 € an den Kläger ausgezahlt werde; der Kläger erhebt also der äußeren Form nach eine Leistungsklage (auf Abgabe einer Willenserklärung). Der Beklagte ist nun aber nicht verpflichtet, in eine bestimmte Erlösverteilung einzuwilligen; der Gerichtsvollzieher oder die Verteilungsstelle verteilen den Erlös vielmehr - wenn auch u.U. erst nach einer Klage gemäß § 805 ZPO - von Amts wegen. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ebenso wie die Drittwiderspruchsklage - eine prozessuale Gestaltungsklage; mit ihr soll die Verteilung des Erlöses in einer bestimmten Weise gestaltet werden. Der Klageantrag muss daher richtigerweise dahin lauten, dass der Kläger aus dem Reinerlös der Versteigerung bis zur Höhe von 2.000 € vor dem Beklagten zu befriedigen sei.
Gerade eine solche Gestaltung - und keine Leistung des Beklagten - erstrebt der Kläger aber auch, da es ihm ersichtlich darum geht, dass er aus dem Versteigerungserlös, wenn er schon nicht die Versteigerung gemäß § 771 ZPO verhindern kann, wenigstens vor dem Beklagten befriedigt wird. Das Begehren des Hilfsantrages ist somit als eine Klage nach § 805 ZPO zu verstehen und der Klageantrag insoweit daher entsprechend auszulegen.
Bei Auslegung eines unklaren oder unrichtigen Antrages ist der Antrag im Tatbestand in der vom Kläger gewählten inkorrekten Weise mitzuteilen; zu Beginn der Entscheidungsgründe ist die Auslegung bzw. Richtigstellung des Antrages zu begründen, in den Urteilstenor ist - falls erforderlich - die korrekte Formulierung aufzunehmen
II. Zulässigkeit der Klage
1. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Hilfsantrages bestehen keine Bedenken: Hilfsanträge werden weitgehend zugelassen und setzen lediglich voraus, dass ein gewisser rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hauptantrag besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier; ein Antrag gemäß § 805 ZPO kann daher mit einer Klage nach § 771 ZPO hilfsweise verbunden werden
2. Eine in der nachträglichen Geltendmachung dieses Antrages liegende Klageänderung ist bereits infolge der rügelosen Verhandlung des Beklagten auch über diesen Antrag zulässig 263, 267 ZPO).
3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gemäß § 805 ZPO:
a. Statthaftigkeit: Die Klage aus § 805 ZPO ist statthaft zur Geltendmachung eines vorrangigen Befriedigungsrechts an einer gepfändeten beweglichen Sache. Dies ist das Ziel des Klägers.
b. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 805 Abs. 2 ZPO.
- Danach ist das Vollstreckungsgericht - d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO) - oder das diesem Gericht übergeordnete Landgericht zuständig.
- Im Unterschied zu § 771 Abs. 1 ZPO, in dem nur die örtliche Zuständigkeit geregelt ist, betrifft § 805 Abs. 2 ZPO auch die sachliche Zuständigkeit. Da diese sachliche Zuständigkeit jedoch von der Höhe des Streitwerts abhängig ist, liegt eine i.S.v. § 802 ZPO ausschließliche Zuständigkeit insoweit nicht vor, sodass daher auch § 805 Abs. 2 ZPO im Ergebnis nur die örtliche Zuständigkeit ausschließlich regelt; hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist daher auch bei Klagen gemäß § 805 ZPO Prorogation möglich.
aa. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 805 Abs. 2 ZPO (ausschließlich).
bb. Sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 805 Abs. 2 ZPO, 23 Nr. 1 GVG, da sich der Streitwert auch für den Hilfsantrag gemäß § 6 ZPO auf 1.750 € beläuft (s.o.).
c. Ordnungsgemäßer Klageantrag: Der Antrag der Klage aus § 805 ZPO - entsprechend der Urteilstenor - ist dahin zu richten, dass „der Kläger aus dem Reinerlös des am ... (Datum) gepfändeten (genau bezeichneten) Gegenstandes bis zum Betrag von ... € vor dem Beklagten zu befriedigen ist"; dies ist, wie schon ausgeführt, im Wege der Auslegung dem Klägervorbringen zu entnehmen.
d. Richtige Parteistellung: Die Klage ist vom Kläger, der die vorzugsweise Befriedigung verlangt, gegen den Vollstreckungsgläubiger - den die Vollstreckung in die Sache betreibenden Gläubiger - zu richten. Die ist hier der Fall.
e. Zur Zustellung der Klage gilt dasselbe wie zu § 771 ZPO: An den Beklagten persönlich oder, wenn der Beklagte im Vorprozess, der zu seinem Vollstreckungstitel geführt hat, anwaltlich vertreten war, an den Prozessbevollmächtigten. Hier ist dieser Antrag erst nachträglich gestellt, sodass § 261 Abs. 2 ZPO gilt.
f. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen: Keine Bedenken.
g. Das Rechtsschutzinteresse besteht grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange sie noch nicht völlig beendet ist;
es fehlt, soweit der Beklagte in die vom Kläger erstrebte Verteilung des Erlöses gegenüber dem Gerichtsvollzieher bzw. dem sonstigen Vollstreckungsorgan eingewilligt hat, da der Gerichtsvollzieher bzw. das sonstige Verteilungsorgan dieser Einwilligung zu entsprechen hat. Hier ist dieses grundsätzliche Rechtsschutzinteresse gegeben.
Zweifelhaft kann aber sein, ob ein Rechtsschutzinteresse für alle Rechtspositionen, aus denen sich nach dem Klägervorbringen ein besseres Recht des Klägers auf den Verteilungserlös ergeben kann, angenommen werden kann.
Als Recht des Klägers für die Begründung der Klage nach § 805 ZPO kommt das für ihn möglicherweise durch seine nachträgliche Pfändung in den Wagen entstandene Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht an dem Fahrzeug in Betracht. Insoweit bestehen jedoch Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse.
Nach überwiegender Ansicht kann der Vorrang eines Pfändungspfandrechts vor einem anderen Pfändungspfandrecht grundsätzlich nicht mit der Klage nach § 805 ZPO, sondern nur im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO geltend gemacht werden (es sei denn, die Sache befindet sich nicht im Besitz des Gerichtsvollziehers oder des Gläubigers). Für die Geltendmachung eines solchen Vorranges wird daher wegen der hierfür vorgehenden Möglichkeit der Klärung dieser Frage im Verteilungsverfahren für eine Klage nach § 805 ZPO das Rechtsschutzinteresse verneint; die Klage nach § 805 ZPO sei in einem solchen Falle daher wegen Unzulässigkeit abzuweisen .
Nach Thomas/Putzo uvm dagegen können auch Pfändungspfandrechte grundsätzlich Rechte auf vorzugsweise Befriedigung i.S.v. § 805 ergeben und dann auch für diese Klage das Rechtsschutzinteresse begründen.
-> dem folgen
Ergebnis dann: Die Klage ist auch im Hilfsantrag — in vollem Umfange - zulässig.
III. Begründetheit der Klage nach § 805 ZPO
Die Klage nach § 805 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, das einen besseren Rang hat als das Pfändungspfandrecht („besseres Recht"), und wenn sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten auch auf diesen besseren Rang berufen kann.
2. Besitzt der Kläger aufgrund seiner Pfändung ein dem Recht des Beklagten vorgehendes Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht an dem Wagen?
a. Entstehung eines solchen Rechts für den Kläger?
aa. Für den Kläger ist der Wagen im Wege der Anschlusspfändung nach § 826 ZPO gepfändet worden. Voraussetzung einer solchen Anschlusspfändung ist lediglich das Vorliegen einer äußerlich wirksamen Erstpfändung; nicht dagegen ist notwendig, dass die Erstpfändung auch sachlich wirksam ist, dass der Erstpfändung eine bestehende Forderung zugrunde liegt, dass die Sache dem Vollstreckungsschuldner gehört und dass für den Erstpfändenden ein wirksames Pfändungspfandrecht entstanden ist. Da die Pfändung für den Beklagten (= Erstpfändung) jedenfalls äußerlich wirksam ist, ist die formgerecht für den Kläger durchgeführte Anschlusspfändung daher ebenfalls wirksam erfolgt.
bb. Die Pfändung des Wagens durch den Kläger ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Wagen im Eigentum des Klägers steht: Nach allgemeiner Ansicht ist auch die Pfändung eigener Sachen des Gläubigers zulässig. Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie kann die Pfändung eigener Sachen zwar kein Pfändungspfandrecht begründen, da dieses insoweit die gleichen materiellrechtlichen Voraussetzungen habe wie das privatrechtliche Pfandrecht, das nur an Sachen im Eigentum des Schuldners entstehen kann; durch die öffentlichrechtliche Verstrickung entsteht nach dieser h.M. jedoch für den Gläubiger ein Recht zur Verwertung der Pfandsache, das in dem hier interessierenden Zusammenhang einem Pfändungspfandrecht gleichsteht und daher ebenfalls - wenn überhaupt (vgl. oben, zur Zulässigkeit) - ein Vorzugsrecht begründen kann.
b. Die Pfändung des Wagens durch den Beklagten liegt zeitlich vor der Anschlusspfändung des Klägers. Nach § 804 Abs. 3 ZPO würde daher die Pfändung des Klägers der des Beklagten im Rang nachgehen. Es ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Wagen nicht dem Vollstreckungsschuldner Henning, sondern dem Kläger gehört, also eine schuldnerfremde Sache ist.
bb. Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie dagegen ist für den Beklagten kein Pfändungspfandrecht entstanden, sondern nur ein Verwertungsrecht aufgrund der öffentlichrechtlichen Verstrickung. Dieses Verwertungsrecht des Beklagten könnte dem des Klägers nachzugehen haben, da der Kläger Eigentümer des Wæ gens ist. Gleichwohl steht dem Beklagten auch bei Zugrundelegung dieser Theorie der Vorrang zu:
(1) Dies könnte einmal bereits wegen der vom Beklagten ausgebrachten Pfändung des Rückübereignungsanspruches des Henning gegen den Kläger anzunehmen sein. Zwar wurde durch diese Pfändung gemäß § 847 ZPO zunächst nur ein Pfandrecht an dem Anspruch des Henning auf Rückübereignung, nicht aber an der Sache selbst begründet. Der Beklagte könnte aber im Wege der dinglichen Surrogation entsprechend 1247, 1287 BGB auch ein Pfandrecht an der Sache selbst erlangt haben, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung des Anspruchs richtet, und da auch dieser Zeitpunkt vor der Pfändung des Wagens durch den Kläger liegt, hätte der Beklagte danach den besseren Rang. Ein Pfandrecht an der Sache selbst kann für den Beklagten auch insoweit erst entstehen, wenn der Kläger den Wagen an Henning zurückübereignet hat, und dies ist hier noch nicht gegeben.
(2) Der Kläger kann sich auf einen - derzeit bestehenden - Vorrang bzw. besseren Rang aber jedenfalls nicht berufen, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Schuldnerverzug 280 Abs. 1, 2, 286 BGB n.F., s. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
Als der Beklagte dem Kläger 900 € zur Ablösung des Fahrzeugs anbot (28.04.2004), kam der Kläger durch die Ablehnung nicht nur in Annahmeverzug, sondern auch mit seiner Verpflichtung zur Rückübereignung des Wagens in Schuldnerverzug. Er hat die Rückübereignung gegen Zahlung von 900 € abgelehnt und zu Unrecht von der Zahlung weiterer 2.000 € abhängig gemacht; eine Mahnung war angesichts dieser Leistungsverweigerung entbehrlich. Aus diesem Verzug des Klägers kann auch der Beklagte als Pfändungspfandgläubiger des Anspruchs Rechte herleiten, insbesondere gemäß 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schadensersatz verlangen bzw. einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Henning geltend machen. Demzufolge hat der Kläger den Beklagten so zu stellen, wie dieser bei rechtzeitiger Leistung stehen würde. Hätte der Kläger den Wagen im Zeitpunkt des Verzugseintrittes an Henning zurückübereignet, so hätte der Beklagte in diesem Zeitpunkt - und damit vor der dem Kläger ausgebrachten Pfändung ein wirksames Pfändungspfandrecht an dem Wagen erworben. Die Verzögerung der Leistung hat dagegen zur Folge, dass der Kläger durch die eigene Pfändung ein gegenüber dem Beklagten vorrangiges Verwertungsrecht erlangt hat. Er muss daher den Beklagten so stellen, wie wenn dieser das vorrangige Pfandrecht hätte; dann aber wäre aus dem Erlös zunächst der Beklagte, mit Vorrang vor dem Kläger, zu befriedigen.
Deswegen kann sich der Kläger jedenfalls auf die durch seine Pfändung entstandene formal vorrangige Rechtsposition im Verhältnis zum Beklagten nicht berufen, sodass daher der Beklagte auch bei Zugrundelegung der gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie ein besseres Recht am Versteigerungserlös besitzt und die Klage aus § 805 ZPO somit auch nicht aus diesem Gesichtspunkt begründet ist.
3. Weitere Möglichkeiten eines Vorzugsrechts des Klägers sind nicht ersichtlich.
4. Ergebnis daher: Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet.
Da die Klage somit im Hilfsantrag auch hinsichtlich eines Rechtes des Klägers aus der Pfändung des Wagens (Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht) jedenfalls unbegründet ist, kann die Frage nach der Zulässigkeit der Klage im Hilfsantrag letztlich insoweit auch offen bleiben, da die Klage auch insoweit jedenfalls sachlich abzuweisen ist. Zwar kann grundsätzlich die Zulässigkeit der Klage nicht offen bleiben und kann daher eine Klage grundsätzlich auch nicht als unbegründet abgewiesen werden, wenn ihre Zulässigkeit nicht feststeht. Soweit aber nur das Rechtsschutzinteresse infrage steht, ist es jedoch nach h.M. aus prozessökonomischen Gründen möglich, die Klage durch Sachurteil abzuweisen, auch wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt oder zweifelhaft ist; das Fehlen des Rechtsschutzinteresses steht danach nur einem dem Kläger günstigen Urteil entgegen, und der Beklagte wird nicht dadurch benachteiligt, sondern vielmehr begünstigt, dass die Klage nicht nur wegen Unzulässigkeit, sondern sogar wegen Unbegründetheit sachlich abgewiesen wird. Abgelehnt wird diese h.A., dass die Klage bei Fehlen des Rechtsschutzinteresses jedenfalls auch als unbegründet abgewiesen werden könne, dagegen u.a. von Thomas/Putzo/ Reichelt § 256 Rdnr. 4.
Da die Klage somit im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet ist, ist sie insgesamt abzuweisen.
Hilfsantrag -> § 805 ZPO Normalfall § 805: wir wohnen wo; Vermieter hat Vermieterpfandrecht an Sachen in Wohnung; gilt auch für künftige Forderungen; ein Gläubiger von uns hat Anspruch; Gläubiger beauftragt GV; Vermieter macht dann § 805 -> dort vergleicht man das Vermieterpfandrecht des Vermieters mit dem Pfändungspfandrecht des Gläubigers -> es gewinnt immer das frühere Recht -> dies wird das Vermieterpfandrecht sein Hier: Pfandrecht des Klägers (-), aber Verwertungsrecht eigener Art, s.o. (8), das dem Pfandrecht gleichsteht -> Recht iSd § 805 ZPO (+) Recht des Beklagten: hat kein Pfändungspfandrecht am Auto (4) -> Kläger hat das bessere Recht -> Kläger scheint zu gewinnen (wenn Kläger gewinnen würde: müsste man im TB Antrag so wie gestellt; im Tenor: korrekt; am Anfang der Entscheidungsgründe: Auslegung erklären) Kläger verliert aber: Beklagte hat die 900 Euro korrekt angeboten; Kläger ist im Annahmebezug in Bezug auf die 900 Euro; in Bezug auf die 900 Euro ist er im Schuldnerverzug ->ab (6) ist Kläger verpflichtet das Auto zurückzuübereignen; da er sich weigert muss nicht gemahnt werden -->Schuldnerverzug (+) -> dies kann zum Anspruch auf SchErs, §§ 280, 286 BGB führen (für den Beklagten) -> Rechtsfolge: den Gläubiger (Beklagten) so zu stellen, als habe der Schuldner rechtzeitig erfüllt -> der Kläger (Schuldner) hätte bei 6 das Auto zurückübereignen müssen -> hätte er es zurückübereignet, dann hätte er das Auto zurückübereignet an Henning und dann hätte er kein Pfändungspfandrecht bekommen -> dann wäre bei 6.1 das Pfändungspfandrecht am Rückübereignungsanspruch wird Kraft dinglicher Surrogation ein Pfändungspfandrecht an der Sache ->damit hätte der Beklagte ein vorrangiges Pfändungspfandrecht erworben und der Kläger hätte nichts erworben -> macht keinen Sinn, dass Kläger § 805 ZPO gewinnt und dann bei neuer Klage des Beklagten auf SchErs §§ 280, 286 BGB der Beklagte gewinnt --> daher Verstoß gegen Treu und Glauben (de facto dolo agit) -- B. Hilfsantrag: Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO I. Auslegung dieses Klageantrages : - Dass es sich bei dem Hilfsantrag um eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung gemäß § 805 ZPO handelt, könnte nach der Formulierung dieses Antrages allerdings zweifelhaft sein. Nach seinem Antrag begehrt der Kläger insoweit die Verurteilung des Beklagten, darin einzuwilligen, dass der Versteigerungserlös bis zu einem Betrag von 2.000 € an den Kläger ausgezahlt werde; der Kläger erhebt also der äußeren Form nach eine Leistungsklage (auf Abgabe einer Willenserklärung). Der Beklagte ist nun aber nicht verpflichtet, in eine bestimmte Erlösverteilung einzuwilligen; der Gerichtsvollzieher oder die Verteilungsstelle verteilen den Erlös vielmehr - wenn auch u.U. erst nach einer Klage gemäß § 805 ZPO - von Amts wegen. Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ebenso wie die Drittwiderspruchsklage - eine prozessuale Gestaltungsklage ; mit ihr soll die Verteilung des Erlöses in einer bestimmten Weise gestaltet werden. Der Klageantrag muss daher richtigerweise dahin lauten, dass der Kläger aus dem Reinerlös der Versteigerung bis zur Höhe von 2.000 € vor dem Beklagten zu befriedigen sei. Gerade eine solche Gestaltung - und keine Leistung des Beklagten - erstrebt der Kläger aber auch, da es ihm ersichtlich darum geht, dass er aus dem Versteigerungserlös, wenn er schon nicht die Versteigerung gemäß § 771 ZPO verhindern kann, wenigstens vor dem Beklagten befriedigt wird. Das Begehren des Hilfsantrages ist somit als eine Klage nach § 805 ZPO zu verstehen und der Klageantrag insoweit daher entsprechend auszulegen. Bei Auslegung eines unklaren oder unrichtigen Antrages ist der Antrag im Tatbestand in der vom Kläger gewählten inkorrekten Weise mitzuteilen; zu Beginn der Entscheidungsgründe ist die Auslegung bzw. Richtigstellung des Antrages zu begründen, in den Urteilstenor ist - falls erforderlich - die korrekte Formulierung aufzunehmen II. Zulässigkeit der Klage 1. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit des Hilfsantrages bestehen keine Bedenken: Hilfsanträge werden weitgehend zugelassen und setzen lediglich voraus, dass ein gewisser rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hauptantrag besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht hier; ein Antrag gemäß § 805 ZPO kann daher mit einer Klage nach § 771 ZPO hilfsweise verbunden werden 2. Eine in der nachträglichen Geltendmachung dieses Antrages liegende Klageänderung ist bereits infolge der rügelosen Verhandlung des Beklagten auch über diesen Antrag zulässig 263, 267 ZPO). 3. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gemäß § 805 ZPO: a. Statthaftigkeit: Die Klage aus § 805 ZPO ist statthaft zur Geltendmachung eines vorrangigen Befriedigungsrechts an einer gepfändeten beweglichen Sache. Dies ist das Ziel des Klägers. b. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach § 805 Abs. 2 ZPO. - Danach ist das Vollstreckungsgericht - d.h. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat (§ 764 Abs. 2 ZPO) - oder das diesem Gericht übergeordnete Landgericht zuständig. - Im Unterschied zu § 771 Abs. 1 ZPO, in dem nur die örtliche Zuständigkeit geregelt ist, betrifft § 805 Abs. 2 ZPO auch die sachliche Zuständigkeit. Da diese sachliche Zuständigkeit jedoch von der Höhe des Streitwerts abhängig ist, liegt eine i.S.v. § 802 ZPO ausschließliche Zuständigkeit insoweit nicht vor, sodass daher auch § 805 Abs. 2 ZPO im Ergebnis nur die örtliche Zuständigkeit ausschließlich regelt; hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist daher auch bei Klagen gemäß § 805 ZPO Prorogation möglich. aa. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 805 Abs. 2 ZPO ( ausschließlich ). bb. Sachliche Zuständigkeit gemäß §§ 805 Abs. 2 ZPO, 23 Nr. 1 GVG, da sich der Streitwert auch für den Hilfsantrag gemäß § 6 ZPO auf 1.750 € beläuft (s.o.). c. Ordnungsgemäßer Klageantrag : Der Antrag der Klage aus § 805 ZPO - entsprechend der Urteilstenor - ist dahin zu richten, dass „der Kläger aus dem Reinerlös des am ... (Datum) gepfändeten (genau bezeichneten) Gegenstandes bis zum Betrag von ... € vor dem Beklagten zu befriedigen ist"; dies ist, wie schon ausgeführt, im Wege der Auslegung dem Klägervorbringen zu entnehmen. d. Richtige Parteistellung : Die Klage ist vom Kläger, der die vorzugsweise Befriedigung verlangt, gegen den Vollstreckungsgläubiger - den die Vollstreckung in die Sache betreibenden Gläubiger - zu richten. Die ist hier der Fall. e. Zur Zustellung der Klage gilt dasselbe wie zu § 771 ZPO: An den Beklagten persönlich oder, wenn der Beklagte im Vorprozess, der zu seinem Vollstreckungstitel geführt hat, anwaltlich vertreten war, an den Prozessbevollmächtigten. Hier ist dieser Antrag erst nachträglich gestellt, sodass § 261 Abs. 2 ZPO gilt. f. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen : Keine Bedenken. g. Das Rechtsschutzinteresse besteht grundsätzlich, sobald die Vollstreckung in den Gegenstand begonnen hat und solange sie noch nicht völlig beendet ist; es fehlt, soweit der Beklagte in die vom Kläger erstrebte Verteilung des Erlöses gegenüber dem Gerichtsvollzieher bzw. dem sonstigen Vollstreckungsorgan eingewilligt hat, da der Gerichtsvollzieher bzw. das sonstige Verteilungsorgan dieserEinwilligung zu entsprechen hat. Hier ist dieses grundsätzliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Zweifelhaft kann aber sein, ob ein Rechtsschutzinteresse für alle Rechtspositionen, aus denen sich nach dem Klägervorbringen ein besseres Recht des Klägers auf den Verteilungserlös ergeben kann, angenommen werden kann. Als Recht des Klägers für die Begründung der Klage nach § 805 ZPO kommt das für ihn möglicherweise durch seine nachträgliche Pfändung in den Wagen entstandene Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht an dem Fahrzeug in Betracht. Insoweit bestehen jedoch Bedenken gegen das Rechtsschutzinteresse. Nach überwiegender Ansich t kann der Vorrang eines Pfändungspfandrechts vor einem anderenPfändungspfandrecht grundsätzlich nicht mit der Klage nach § 805 ZPO, sondern nur im Verteilungsverfahren nach §§ 872 ff. ZPO geltend gemacht werden (es sei denn, die Sache befindet sich nicht im Besitz des Gerichtsvollziehers oder des Gläubigers). Für die Geltendmachung eines solchen Vorranges wird daher wegen der hierfür vorgehenden Möglichkeit der Klärung dieser Frage im Verteilungsverfahren für eine Klage nach § 805 ZPO das Rechtsschutzinteresse verneint; die Klage nach § 805 ZPO sei in einem solchen Falle daher wegen Unzulässigkeit abzuweisen . Nach Thomas/Putzo uvm dagegen können auch Pfändungspfandrechte grundsätzlich Rechte auf vorzugsweise Befriedigung i.S.v. § 805 ergeben und dann auch für diese Klage das Rechtsschutzinteresse begründen. -> dem folgen Ergebnis dann: Die Klage ist auch im Hilfsantrag — in vollem Umfange - zulässig. III. Begründetheit der Klage nach § 805 ZPO Die Klage nach § 805 ZPO ist begründet, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, das einen besseren Rang hat als das Pfändungspfandrecht („besseres Recht"), und wenn sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten auch auf diesen besseren Rang berufen kann. 2. Besitzt der Kläger aufgrund seiner Pfändung ein dem Recht des Beklagten vorgehendes Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht an dem Wagen? a. Entstehung eines solchen Rechts für den Kläger? aa. Für den Kläger ist der Wagen im Wege der Anschlusspfändung nach § 826 ZPO gepfändet worden. Voraussetzung einer solchen Anschlusspfändung ist lediglich das Vorliegen einer äußerlich wirksamen Erstpfändung; nicht dagegen ist notwendig, dass die Erstpfändung auch sachlich wirksam ist, dass der Erstpfändung eine bestehende Forderung zugrunde liegt, dass die Sache dem Vollstreckungsschuldner gehört und dass für den Erstpfändenden ein wirksames Pfändungspfandrecht entstanden ist. Da die Pfändung für den Beklagten (= Erstpfändung) jedenfalls äußerlich wirksam ist, ist die formgerecht für den Kläger durchgeführte Anschlusspfändung daher ebenfalls wirksam erfolgt. bb. Die Pfändung des Wagens durch den Kläger ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Wagen im Eigentum des Klägers steht: Nach allgemeiner Ansicht ist auch die Pfändung eigener Sachen des Gläubigers zulässig. Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie kann die Pfändung eigener Sachen zwar kein Pfändungspfandrecht begründen, da dieses insoweit die gleichen materiellrechtlichen Voraussetzungen habe wie das privatrechtliche Pfandrecht, das nur an Sachen im Eigentum des Schuldners entstehen kann; durch die öffentlichrechtliche Verstrickung entsteht nach dieser h.M. jedoch für den Gläubiger ein Recht zur Verwertung der Pfandsache, das in dem hier interessierenden Zusammenhang einem Pfändungspfandrecht gleichsteht und daher ebenfalls - wenn überhaupt (vgl. oben, zur Zulässigkeit) - ein Vorzugsrecht begründen kann. b. Die Pfändung des Wagens durch den Beklagten liegt zeitlich vor der Anschlusspfändung des Klägers. Nach § 804 Abs. 3 ZPO würde daher die Pfändung des Klägers der des Beklagten im Rang nachgehen. Es ist jedoch auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Wagen nicht dem Vollstreckungsschuldner Henning, sondern dem Kläger gehört, also eine schuldnerfremde Sache ist. bb. Nach der herrschenden gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie dagegen ist für den Beklagten kein Pfändungspfandrecht entstanden, sondern nur ein Verwertungsrecht aufgrund der öffentlichrechtlichen Verstrickung. Dieses Verwertungsrecht des Beklagten könnte dem des Klägers nachzugehen haben, da der Kläger Eigentümer des Wæ gens ist. Gleichwohl steht dem Beklagten auch bei Zugrundelegung dieser Theorie der Vorrang zu: (1) Dies könnte einmal bereits wegen der vom Beklagten ausgebrachten Pfändung des Rückübereignungsanspruches des Henning gegen den Kläger anzunehmen sein. Zwar wurde durch diese Pfändung gemäß § 847 ZPO zunächst nur ein Pfandrecht an dem Anspruch des Henning auf Rückübereignung, nicht aber an der Sache selbst begründet. Der Beklagte könnte aber im Wege der dinglichen Surrogation entsprechend 1247, 1287 BGB auch ein Pfandrecht an der Sache selbst erlangt haben, dessen Rang sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung des Anspruchs richtet, und da auch dieser Zeitpunkt vor der Pfändung des Wagens durch den Kläger liegt, hätte der Beklagte danach den besseren Rang. Ein Pfandrecht an der Sache selbst kann für den Beklagten auch insoweit erst entstehen, wenn der Kläger den Wagen an Henning zurückübereignet hat, und dies ist hier noch nicht gegeben. (2) Der Kläger kann sich auf einen - derzeit bestehenden - Vorrang bzw. besseren Rang aber jedenfalls nicht berufen, und zwar aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Schuldnerverzug 280 Abs. 1, 2, 286 BGB n.F., s. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB). Als der Beklagte dem Kläger 900 € zur Ablösung des Fahrzeugs anbot (28.04.2004), kam der Kläger durch die Ablehnung nicht nur in Annahmeverzug, sondern auch mit seiner Verpflichtung zur Rückübereignung des Wagens in Schuldnerverzug . Er hat die Rückübereignung gegen Zahlung von 900 € abgelehnt und zu Unrecht von der Zahlung weiterer 2.000 € abhängig gemacht; eine Mahnung war angesichts dieser Leistungsverweigerung entbehrlich. Aus diesem Verzug des Klägers kann auch der Beklagte als Pfändungspfandgläubiger des Anspruchs Rechte herleiten, insbesondere gemäß 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schadensersatz verlangen bzw. einen entsprechenden Schadensersatzanspruch des Henning geltend machen. Demzufolge hat der Kläger den Beklagten so zu stellen, wie dieser bei rechtzeitiger Leistung stehen würde. Hätte der Kläger den Wagen im Zeitpunkt des Verzugseintrittes an Henning zurückübereignet, so hätte der Beklagte in diesem Zeitpunkt - und damit vor der dem Kläger ausgebrachten Pfändung ein wirksames Pfändungspfandrecht an dem Wagen erworben . Die Verzögerung der Leistung hat dagegen zur Folge, dass der Kläger durch die eigene Pfändung ein gegenüber dem Beklagten vorrangiges Verwertungsrecht erlangt hat. Er muss daher den Beklagten so stellen, wie wenn dieser das vorrangige Pfandrecht hätte; dann aber wäre aus dem Erlös zunächst der Beklagte, mit Vorrang vor dem Kläger, zu befriedigen. Deswegen kann sich der Kläger jedenfalls auf die durch seine Pfändung entstandene formal vorrangige Rechtsposition im Verhältnis zum Beklagten nicht berufen, sodass daher der Beklagte auch bei Zugrundelegung der gemischten privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie ein besseres Recht am Versteigerungserlös besitzt und die Klage aus § 805 ZPO somit auch nicht aus diesem Gesichtspunkt begründet ist. 3. Weitere Möglichkeiten eines Vorzugsrechts des Klägers sind nicht ersichtlich. 4. Ergebnis daher: Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet. Da die Klage somit im Hilfsantrag auch hinsichtlich eines Rechtes des Klägers aus der Pfändung des Wagens (Pfändungspfandrecht oder Verwertungsrecht) jedenfalls unbegründet ist, kann die Frage nach der Zulässigkeit der Klage im Hilfsantrag letztlich insoweit auch offen bleiben, da die Klage auch insoweit jedenfalls sachlich abzuweisen ist. Zwar kann grundsätzlich die Zulässigkeit der Klage nicht offen bleiben und kann daher eine Klage grundsätzlichauch nicht als unbegründet abgewiesen werden, wenn ihre Zulässigkeit nicht feststeht. Soweit aber nur das Rechtsschutzinteresse infrage steht, ist es jedoch nach h.M. aus prozessökonomischen Gründen möglich, die Klage durch Sachurteil abzuweisen, auch wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt oder zweifelhaft ist; das Fehlen des Rechtsschutzinteresses steht danach nur einem dem Kläger günstigen Urteil entgegen, und der Beklagte wird nicht dadurch benachteiligt, sondern vielmehr begünstigt, dass die Klage nicht nur wegen Unzulässigkeit, sondern sogar wegen Unbegründetheit sachlich abgewiesen wird. Abgelehnt wird diese h.A., dass die Klage bei Fehlen des Rechtsschutzinteresses jedenfalls auch als unbegründet abgewiesen werden könne, dagegen u.a. von Thomas/Putzo/ Reichelt § 256 Rdnr. 4. Da die Klage somit im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet ist, ist sie insgesamt abzuweisen.
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