Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Vorläufige Festnahme: Jedermann- Festnahme nach § 127 I StPO - 
℗ Tatsächlich begangene Straftat

BGH: Dringender Tatverdacht genügt
  • Bereits dringender Tatverdacht rechtfertigt die Festnahme nach § 127 I.
  • Arg: Wie alle strafprozessualen Zwangsmaßnahmen genügt auch nach § 127 I die Anknüpfung an einen Verdacht.
  • Arg: Kein strengerer Maßstab für das Handeln von Bürgern als für das Handeln von Strafverfolgungsorganen.
 
hL: Straftat muss tatsächlich vorliegen
  • Arg: Anders als § 127 II verweist 127 I nicht auf die Vorschriften der U-Haft, welche nach § 112 I 1 als Voraussetzungen den dringenden Tatverdacht haben.
  • Arg: Dem Festgenommenen wird durch die Anwendung von § 127 I grundlos sein Notwehrrecht gegen den freiheitsbeschränkenden Angriff genommen.
 
tvA: Zurechenbare Verursachung des dringenden Tatverdachts genügt
  • Grundsätzlich muss eine Straftat für § 127 I tatsächlich vorliegen.
  • Ausnahmsweise genügt es aber auch, dass der Festgenommene den Schein einer Straftat zurechenbar verursacht hat.
 
Beachte: Konsequenz der tvA und der hL: idR Vorliegen eines ETB, sodass analog § 16 I 1 die Vorsatzschuld entfällt. 

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