Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Vorläufige Festnahme: Jedermann-Festnahme nach § 127 I StPO
℗ Inwieweit ist neben Freiheitsentziehung auch körperlicher Gewaltanwendung gerechtfertigt?

BGH + hL: Nur leichte Körperverletzungen
  • § 127 kann nur in eng begrenztem Umfäng Körperverletzungen rechtfertigen. Erfasst sind nur solche Körperverletzungen, die mit der Festnahme unmittelbar verbunden sind.
  • Verhältnismäßigkeitsprinzip: Die durch § 127 I geschützte Strafverfolgung tritt grundsätzlich hinter die körperliche Unversehrtheit des Festgenommenen zurück.
 
Beachte: Eine Rechtfertigung weitergehender Verletzungen kann wegen Notwehr nach § 32 StGB gerechtfertigt sein → denn infolge der Rechtfertigung der Festnahme nach § 127 I stellt diese keinen rechtswidrigen Angriff dar, sodass der Festgenommene selbst kein Notwehrrecht hat. Hier manifestiert sich die besondere Relevanz, dass man für eine Rechtfertigung nach § 127 I bereits einen dringenden Tatverdacht genügen lässt.
 
tvA: Auch schwere Körper-verletzungen in Ausnahmefällen
  • In Ausnahmefällen dürfen auch Körperverletzungen über § 223 StGB hinaus verübt werden.

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