Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, § 81a StPO: Voraussetzung

I. Anordnung: idR Anordnung durch den Richter. Bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs auch durch StA und ihren Ermittlungspersonen, § 81a II.
  • Bei der Anordnung von Blutproben zwecks Feststellung der BAK zum Zeitpunkt der Trunkenheit im Verkehr liegt grundsätzlich keine Gefahr im Verzug vor, weil die zusätzlich verstrichene Zeit aufgrund der Einholung der richterlichen Anordnung und der dadurch möglicherweise zusätzliche Abbau von Alkohol idR als gering einzustufen ist (10 Min) und eine richterliche Entscheidung zeitnah herbeigeführt werden kann aufgrund moderner Kommunikationsmittel durch den staatsanwaltlichen und richterlichen Bereitschaftsdienst.
  • Verwertbarkeit der Blutproben, die durch einen Polizisten angeordnet wurden, wenn dieser versehentlich Gefahr im Verzug annahm? Ja, denn es gibt Eilzuständigkeit, höchstwahrscheinlich wäre eine richterliche Anordnung erfolgt, verhältnismäßig geringer körperlicher eingriff, keine schwerwiegende Rechtsverletzung solange keine Willkür vorliegt.
 
II. Eingriffe
  • nur von einem Arzt nach Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, § 81a I 2.
  • → wenn von einem Nicht-Arzt durchgeführt ist die Blutprobe verwertbar, das Schutzzweck der Norm die Gesundheit des Beschuldigten. Dieser Schutzzweck erschöpft sich zeitlich nach der Blutentnahme.
 
III. Feststellung von Tatsachen: Der Eingriff muss der Feststellung von Tatsachen dienen, die für das Verfahren von Bedeutung sind.
 
IV. Keine gesundheitsgefährdenden Nachteile: Nach § 81a I 2 a.E. dürfen keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten durch die körperliche Untersuchung zu befürchten sein.

 

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