Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, § 81a StPO: Rechtsfolgen

I. Körperliche Untersuchung und Blutprobenentnahme: Nur körperliche Untersuchungen oder Blutprobenentnahmen sind zulässig, nicht aber Durchsuchungen wofür § 102 Anwendung findet.
 
II. Passives Dulden: Vor dem Hintergrund von nemo tenetur ist der Beschuldigte nicht zur aktiven Mitwirkung verpflichtet; z.B Alkomat-Test (keine gesetzliche Grundlage) oder Brechmitteleinnahme.
 
III. Zwangsweise Durchsetzung: Nach hM Annexkompetenz für Gewaltanwendung zur Durchführung der Untersuchung zB Festhalten, Anschnallen, Mitnehmen.
 
IV. ℗ Brechmittelverabreichung

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