Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Sicherstellung und Beschlagnahme

Beschlagnahme nach § 94 II StPO: Formelle und Materielle Voraussetzungen

A. Formelle Voraussetzung
 
I. Anordnungsbefugnis
  • Gerichtliche Anordnung: Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, § 98 I 1 iVm § 162 I StPO: Prüfung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen, keine Zweckmäßigkeitsprüfung
  • Bei Gefahr in Verzug genügt auch eine Anordnung durch die StA und ihren Ermittlungspersonen, § 98 I 1 [Beachte: Rückausnahme bei Redaktionsräumen, § 98 I 2 StPO)
  • Anordnung entbehrlich, wenn sich der Beschuldigte im Vornherein ausdrücklich und freiwillig damit einverstanden erklärt.
 
II. Beschlagnahmebeschluss
 
B. Materielle Vorausetzungen
 
I. Anfangsverdacht
 
II. Potentielle Beweisgeeignetheit des Gegenstandes
 
III. Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme
 
IV. Der Gegenstand darf keinem Beschlagnahmeverbot nach §§ 96, 97 StPO unterliegen.
  • nach § 96 StPO: Sperrerklärung bei amtlich verwahrten Schriftstücken
  • nach § 97 StPO: Mitteilungen gegenüber Zeugnisverweigerungsberechtigten
  • aufgrund von verfassungsrechtlichen Grundsätzen
  • § 97 II 1 analog iVm § 148 für Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam des Beschuldigten: § 97 II 1 ist direkt nur auf Unterlagen im Gewahrsam des Verteidigers anwendbar. Eine analoge Anwendung ist auch auf Unterlagen beim Beschuldigten geboten, die er ersichtlich zum Zweck seiner Verteidigung anfertigt. Damit soll sein Recht auf effektive Verteidigung sichergestellt werden.
  • Der Gegenstand wird verstrickt → Strafrechtsschutz durch § 136 StGB

C. Erzwingung, § 95: Die Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstands kann durch Ordnungs- und Zwangsmittel erzwungen werden, § 95 II 1 iVm § 70 StPO. Dies gilt nicht für zeugnisverweigerungsberechtigte Personen, § 95 II 2 StPO

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