Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Sicherstellung und Beschlagnahme

Besondere Beschlagnahmen: Führerschein

 I. Anordnungsbefugt ist grds. der Richter, bei Gefahr in Verzug auch die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen, § 94 III i.V.m. § 98 I 1 StPO
 

II.  Führerscheinbeschlagnahme des Dokumentes i.S.v. § 94 III StPO ist abzugrenzen zu

  • § 111 a StPO: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als behördliche Berechtigung
    • Anordnungsbefugnis: Richter
    • Wirkt gem. § 111a III StPO zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme, sofern diese bereits von Staatsanwaltschaft bzw. Polizei angeordnet wurde
  • § 69 StGB: Endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis als behördliche Berechtigung
    • Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils; Führerschein wird im Urteil eingezogen, § 69 III StGB
 
III.  Besondere Anforderung an Beschlagnahme nach § 94 III StPO
  • Aus Zusammenspiel zwischen § 111a StPO, § 69 StGB und § 94 III StPO wird hergeleitet, dass auch bei der Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 III StPO schon dringende Gründe für
    die spätere Entziehung der Fahrerlaubnis sprechen müssen
  • Dringender Tatverdacht des § 111a muss trotzdem vorliegen.
  • Voraussetzungen des § 69 StGB müssen erfüllt sein, denn dann „unterliegt der Führerschein der Einziehung“ § 94 III StPO, 69 III 2 StGB.
  • Wenn ein Führerschein beschlagnahmt wurde, dann ist späteres Fahren mit dem Kfz strafbar nach 21 II Nr. 2 StVG

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