Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Sicherstellung und Beschlagnahme

Besondere Beschlagnahme: Postbeschlagnahme

Beschlagnahme von Postsendungen, §§ 99, 100, 101
 
= Beschlagnahme von Postsendungen, die sich im Postbetrieb befinden. [Außerhalb des Postbetriebs gelten die §§ 94 ff. StPO]
 
  • Beachte Art. 10 GG: Anordnungsbefugt ist im Hinblick auf Art 10 GG allein der Richter, bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft, nicht jedoch deren Ermittlungspersonen, § 100 I StPO
  • BGH: Zugriff auf E-Mail-Postfach im Mailserver eines Providers richtet sich nach §§ 94, 99 StPO, solange die E-Mail noch nicht abgerufen wurde

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