Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Überwachung der Telekommunikation (TKÜ), § 100a StPO: Voraussetzungen

I. Andordnungsbefugnis
  • die TKÜ ist grundsätzlich nach § 100e I 1 StPO iVm § 162 STPO gerichtlich anzuordnen
  • liegt Gefahr im Verzug darf die TKÜ auch von der StA (aber nicht von den Ermittlungspersonen) angeordnet werden - in diesem Fall muss die Maßnahme aber innerhalb von drei Tagen gerichtlich bestätigt werden, § 100e I 2, 3 StPO
 
II. Voraussetzungen
 
1. Verdacht, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer in § 100a II StPO aufgelisteten Katalogtat ist bzw. eine solche vorbereitet oder zu begehen versucht , § 100a I Nr.1 StPO - es müssen Umstände vorliegen, die in erheblichen Maße darauf hindeuten. 
 
2. Die Katalogtat muss auch im Einzelfall schwer wiegen, § 100a I Nr. 2 StPO: Anhaltspunkte: Tatfolgen, Bedeutung des betroffenen Rechtsguts, Verknüpfung mit weiterer
Katalogtat
 
3. Subsidiaritätsgrundsatz: Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten muss auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert sein, § 100a I Nr. 3 StPO
 
4. Kernbereich privater Lebensgestaltung, § 100d I 1 StPO: es dürfen nicht allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt werden.
 
5. Die Anordnung muss den Formvorschriften der § 100e III StPO genügen
 
6. Die Anordnung darf nur gegen den Beschuldigten oder sogenannte Nachrichtenermittler oder gegen Personen richten, deren Anschluss der Beschuldigte verwendet, § 100a III StPO
 
7. Die von der Maßnahme Betroffenen sind nach §§ 101 IV-VII StPO nachträglich über die Durchführung der Maßnahme zu benachrichtigen
 
8. Zeitlich ist die Maßnahme gem. § 100e I 4 StPO auf maximal drei Monate zu beschränken
Bei Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen kann sie einmal oder mehrfach um höchstens je weitere drei Monate verlängert werden
 

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