Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Überwachung der Telekommunikation (TKÜ), § 100a StPO - Anwendungsbereich

§ 100a StPO ermächtigt die Strafverfoltungsbehörden zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation:
 
I. Telekommunikation:
 
= Der Begriff der Telekommunikation erfasst Nachrichtenübermittlungen jeglicher Art
= Technischer Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in Form von Zeichen, Sprache, Bildern und Tönen mittels Telekommunikationsanalagen
  • Herkömmliche Kommunikationsformen: Telefon, Telefax, SMS etc.
  • Sonstige Nachrichtenübermittlungen: Internetbasierte Kommunikation über E-Mail oder Messengerdienste, Internettelefonie, Daten in einer Cloud oder sozialen Netwerken etc.
 
Beachte: Ziel der Maßnahme ist die Erfassung des Kommunikationsinhaltes oder des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
 
II. Laufender Übertragungsvorgang: Der Anwendungsbereich von §§ 100a, 100b endet, sobald die Nachricht beim Empfänger angekommen ist, d.h. der Übertragungsvorgang beendet ist.
  • Bei Mails ist dies mit dem Speichern der Nachricht beim Provider in der Mailbox des Empfängers der Fall.
  • Da der Übermittlungsvorgang häufig verschlüsselt erfolgt, hat der Gesetzgeber in § 100a I 2 StPO eine Grundlage für die sogenannte Quellen-TKÜ geschaffen: die Vorschrift lässt es zu, auf Nachrichten zuzugreifen, bevor sie verschlüsselt bzw nachdem sie wieder entschlüsselt wurden
 
Beachte: das heimliche Mithörenlassen der Polizei bei einem Telefongespräch mit dem Beschuldigten, stellt keine TKÜ dar.

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