Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Überwachung der Telekommunikation (TKÜ), § 100a StPO - ℗ Gespräche des Beschuldigte mit seinem Verteidider

  • Wegen des Rechts des Schuldners auf ungehinderten mündlichen Verkehr mit dem Verteidiger aus § 148 und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ist ein Abhören von Gesprächen zwischen Beschuldigtem und seinem Verteidiger unzulässig.
  • Eine Aufnahme muss unverzüglich abgebrochen werden.
  • Die Erkenntnisse aus einer solchen Aufnahme sind nicht verwertbar.
  • Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Verteidiger selbst wegen Beteiligung an einer Katalogtat des § 100a II verdächtigt ist. Die Beteiligung des Strafverteidigers an anderen Taten rechtfertigt keine Ausnahme. 

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