Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Durchsuchung

Durchsuchung - Zulässigkeit Beschwerde

A. Zulässigkeit
 
I. Statthaftigkeit
 
1. Grundsatz: § 304 StPO: Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts in allen Verfahrensstadien
 
2. Ausnahme: § 305 S.1 StPO: Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde
  • Arg: Strafprozess soll nicht blockiert werden, sondern schnell und effektiv durchgeführt werden können
 
3. Rückausnahme: § 305 S.2 StPO: Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
  • Arg: Besonders eingriffsintensive Maßnahmen: Berufung und Revision reichen nicht aus
 
℗ die Rückausnahme enthält nicht die Durchsuchung als Zwangsmaßnahme
  • Arg: die Beschlagnahme ist aber enthalten - es gibt keine grundlose Durchsuchung; sie erfolgt zu einem bestimmten Zweck; die Beschlagnahme enthält die Durchsuchung
  • Arg: Redaktionsfehler
  • Arg: "sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden" - jedenfalls hierunter fällt die Durchsuchung
 
II. Beschwerdeberechtigung
Jeder, der durch die Verfügung oder den Beschluss eine Verletzung eigener Rechte behaupten kann: § 304 II StPO
 
III. Rechtsschutzbedürfnis
 
℗ eine Durchsuchung ist bereits erledigt zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
 
1. Grundsatz: Rechtschutzbedürfnis (-)
  • Arg: die StPO kennt keinen Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen
  • Arg: § 113 I 4 VwGO, § 28 I 4 EGGVG bilden Ausnahmen
 
2. Ausnahme: Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG
  • Umfang des Art. 19 IV GG: Art. 19 IV GG bietet nur Schutz vor der Exekutive: Anspruch auf eine gerichtliche Kontrolle
  • Rechtsschutz durch das Gericht, nicht aber vor dem Gericht
 
℗ es besteht bereits ein richterlicher Beschluss; die Anforderungen des Art. 19 IV GG scheinen erfüllt zu sein
 
ABER Rechtsschutz muss wenigstens effektiv und zumutbar sein
  • Arg: das Gericht mag zwar schon einmal darüber geschaut haben, dies geschah aber sehr schnell und oberflächlich, da die Zeit drängte; keine umfangreiche Prüfung
  • Arg: die Maßnahme ist heimlich, Art. 103 GG wird (Anspruch auf rechtliches Gehör) vereletzt; das Gericht entscheidet allein auf Vortragen der Staatsanwaltschaft; der Betroffene wird aufgrund der Heimlichkeit nicht gehört
  • Arg: das Amtgericht kann hier quasi der Staatsanwaltschaft zugerechnet werden
  • Arg: §§ 28 I 4 EGGVG und § 113 I 4 VwGO sind keine Ausnahmen - es handelt sich um Normierungen eines allgemeinen Rechtsgedankens
 
 
B. Begründetheit

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