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Zuletzt bearbeitet: 27.04.2020 08:27 von SofiaNoire
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00
Durchsuchung
Durchsuchung - Zulässigkeit Beschwerde
Durchsuchung - Zulässigkeit Beschwerde
Durchsuchung - Zulässigkeit Beschwerde
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
1. Grundsatz: § 304 StPO: Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts in allen Verfahrensstadien
2. Ausnahme: § 305 S.1 StPO: Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde
Arg: Strafprozess soll nicht blockiert werden, sondern schnell und effektiv durchgeführt werden können
3. Rückausnahme: § 305 S.2 StPO: Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Arg: Besonders eingriffsintensive Maßnahmen: Berufung und Revision reichen nicht aus
℗ die Rückausnahme enthält nicht die Durchsuchung als Zwangsmaßnahme
Arg: die Beschlagnahme ist aber enthalten - es gibt keine grundlose Durchsuchung; sie erfolgt zu einem bestimmten Zweck; die Beschlagnahme enthält die Durchsuchung
Arg: Redaktionsfehler
Arg: "sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden" - jedenfalls hierunter fällt die Durchsuchung
II. Beschwerdeberechtigung
Jeder, der durch die Verfügung oder den Beschluss eine Verletzung eigener Rechte behaupten kann: § 304 II StPO
III. Rechtsschutzbedürfnis
℗ eine Durchsuchung ist bereits erledigt zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
1. Grundsatz: Rechtschutzbedürfnis (-)
Arg: die StPO kennt keinen Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen
Arg: § 113 I 4 VwGO, § 28 I 4 EGGVG bilden Ausnahmen
2. Ausnahme: Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG
Umfang des Art. 19 IV GG: Art. 19 IV GG bietet nur Schutz vor der Exekutive: Anspruch auf eine gerichtliche Kontrolle
Rechtsschutz durch das Gericht, nicht aber vor dem Gericht
℗ es besteht bereits ein richterlicher Beschluss; die Anforderungen des Art. 19 IV GG scheinen erfüllt zu sein
ABER Rechtsschutz muss wenigstens effektiv und zumutbar sein
Arg: das Gericht mag zwar schon einmal darüber geschaut haben, dies geschah aber sehr schnell und oberflächlich, da die Zeit drängte; keine umfangreiche Prüfung
Arg: die Maßnahme ist heimlich, Art. 103 GG wird (Anspruch auf rechtliches Gehör) vereletzt; das Gericht entscheidet allein auf Vortragen der Staatsanwaltschaft; der Betroffene wird aufgrund der Heimlichkeit nicht gehört
Arg: das Amtgericht kann hier quasi der Staatsanwaltschaft zugerechnet werden
Arg: §§ 28 I 4 EGGVG und § 113 I 4 VwGO sind keine Ausnahmen - es handelt sich um Normierungen eines allgemeinen Rechtsgedankens
B. Begründetheit
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
1. Grundsatz: § 304 StPO: Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts in allen Verfahrensstadien
2. Ausnahme: § 305 S.1 StPO: Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde
Arg: Strafprozess soll nicht blockiert werden, sondern schnell und effektiv durchgeführt werden können
3. Rückausnahme: § 305 S.2 StPO: Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Arg: Besonders eingriffsintensive Maßnahmen: Berufung und Revision reichen nicht aus
℗ die Rückausnahme enthält nicht die Durchsuchung als Zwangsmaßnahme
Arg: die Beschlagnahme ist aber enthalten - es gibt keine grundlose Durchsuchung; sie erfolgt zu einem bestimmten Zweck; die Beschlagnahme enthält die Durchsuchung
Arg: Redaktionsfehler
Arg: "sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden" - jedenfalls hierunter fällt die Durchsuchung
II. Beschwerdeberechtigung
Jeder, der durch die Verfügung oder den Beschluss eine Verletzung eigener Rechte behaupten kann: § 304 II StPO
III. Rechtsschutzbedürfnis
℗ eine Durchsuchung ist bereits erledigt zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde
1. Grundsatz: Rechtschutzbedürfnis (-)
Arg: die StPO kennt keinen Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen
Arg: § 113 I 4 VwGO, § 28 I 4 EGGVG bilden Ausnahmen
2. Ausnahme: Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG
Umfang des Art. 19 IV GG: Art. 19 IV GG bietet nur Schutz vor der Exekutive: Anspruch auf eine gerichtliche Kontrolle
Rechtsschutz durch das Gericht, nicht aber vor dem Gericht
℗ es besteht bereits ein richterlicher Beschluss; die Anforderungen des Art. 19 IV GG scheinen erfüllt zu sein
ABER Rechtsschutz muss wenigstens effektiv und zumutbar sein
Arg: das Gericht mag zwar schon einmal darüber geschaut haben, dies geschah aber sehr schnell und oberflächlich, da die Zeit drängte; keine umfangreiche Prüfung
Arg: die Maßnahme ist heimlich, Art. 103 GG wird (Anspruch auf rechtliches Gehör) vereletzt; das Gericht entscheidet allein auf Vortragen der Staatsanwaltschaft; der Betroffene wird aufgrund der Heimlichkeit nicht gehört
Arg: das Amtgericht kann hier quasi der Staatsanwaltschaft zugerechnet werden
Arg: §§ 28 I 4 EGGVG und § 113 I 4 VwGO sind keine Ausnahmen - es handelt sich um Normierungen eines allgemeinen Rechtsgedankens
B. Begründetheit
A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit 1. Grundsatz: § 304 StPO:Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts in allen Verfahrensstadien 2. Ausnahme: § 305 S.1 StPO: Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde Arg : Strafprozess soll nicht blockiert werden, sondern schnell und effektiv durchgeführt werden können 3. Rückausnahme: § 305 S.2 StPO: Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden. Arg : Besonders eingriffsintensive Maßnahmen: Berufung und Revision reichen nicht aus ℗ die Rückausnahme enthält nicht die Durchsuchung als Zwangsmaßnahme Arg : die Beschlagnahme ist aber enthalten - es gibt keine grundlose Durchsuchung; sie erfolgt zu einem bestimmten Zweck; die Beschlagnahme enthält die Durchsuchung Arg : Redaktionsfehler Arg : "sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden" - jedenfalls hierunter fällt die Durchsuchung II. Beschwerdeberechtigung Jeder, der durch die Verfügung oder den Beschluss eine Verletzung eigener Rechte behaupten kann: § 304 II StPO III. Rechtsschutzbedürfnis ℗ eine Durchsuchung ist bereits erledigt zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde 1. Grundsatz: Rechtschutzbedürfnis (-) Arg : die StPO kennt keinen Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen Arg : § 113 I 4 VwGO, § 28 I 4 EGGVG bilden Ausnahmen 2. Ausnahme: Effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 IV GG Umfang des Art. 19 IV GG: Art. 19 IV GG bietet nur Schutz vor der Exekutive: Anspruch auf eine gerichtliche Kontrolle Rechtsschutz durch das Gericht, nicht aber vor dem Gericht ℗ es besteht bereits ein richterlicher Beschluss; die Anforderungen des Art. 19 IV GG scheinen erfüllt zu sein ABER Rechtsschutz muss wenigstens effektiv und zumutbar sein Arg : das Gericht mag zwar schon einmal darüber geschaut haben, dies geschah aber sehr schnell und oberflächlich, da die Zeit drängte; keine umfangreiche Prüfung Arg : die Maßnahme ist heimlich, Art. 103 GG wird (Anspruch auf rechtliches Gehör) vereletzt; das Gericht entscheidet allein auf Vortragen der Staatsanwaltschaft; der Betroffene wird aufgrund der Heimlichkeit nicht gehört Arg : das Amtgericht kann hier quasi der Staatsanwaltschaft zugerechnet werden Arg : §§ 28 I 4 EGGVG und § 113 I 4 VwGO sind keine Ausnahmen - es handelt sich um Normierungen eines allgemeinen Rechtsgedankens B. Begründetheit
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