Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Überwachung der Telekommunikation (TKÜ), § 100a StPO - ℗ Zufallsfunde

Erkenntnisse, die durch die TKÜ hinsichtlich einer anderen Straftat gewonnen werden, dürfen nur dann verwendet werden, wenn es sich hierbei ebenfalls um eine Katalogtat des § 100a II StPO handelt.
 
Beachte: §§ 161 II 1, 477 II 2 StPO

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