Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Online-Durchsuchungen, § 100b StPO und akustische Wohnraumüberwachung, § 100c StPO - ℗ Zufallsfunde

Erkenntnisse, die durch die Online-Durchsuchung hinsichtlich einer anderen Straftat gewonnen werden, dürfen nach § 100e VI Nr. 1 StPO nur dann verwendet werden, wenn es sich hierbei ebenfalls um eine Katalogtat des (§ 110c I Nr.1 iVm) § 100b II StPO handelt. Im Falle der Gefahrenabwehr ist § 100e VI Nr. 2 StPO zu beachten.

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