Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

℗ Verwendungsbeschränkungen für die gewonnenen Erkenntnisse

I. Grundsatz: Die Erkenntnisse aus den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sind wegen des datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatzes in ihrer Verwendung grundsätzlich auf das Ausgangsverfahren, für das sie Angewendet würden beschränkt.
 
II. Ausnahmen
  • Nach 477 II dürfen diese Daten als Zufallsfunde für anderweitige Strafverfahren gegen Dritte oder den Beschuldigten nach Maßgabe des hypothektischen Ersatzeingriffs zu Beweiszwecken verwertet werden und als Spurenansatz unbeschränkt verwendet werden → spezielle Verwendungsregelungen in §§ 100 d V, 100 i II 2, 108 II, III gehen vor.
  • Präventiv erlangte Daten dürfen unter den identischen Voraussetzungen für das Strafverfahren verwertet werden, § 161 II.

 

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