Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Durchsuchung

Materielle Anforderungen der Durchsuchung beim Beschuldigten, § 102 StPO 

I. Anfangsverdacht
= Durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Vermutung, dass eine Straftat vorliegt und die Durchsuchung zum Auffinden bestimmter Beweismittel führt
 
II. Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung
➔ Abzulehnen, sofern die Möglichkeit gleich erfolgsversprechender, weniger grundrechtsintensiver Maßnahmen besteht
 
III. Durchsuchungsgegenstand
➔ Wohnung und andere Räume des Beschuldigten (bspw. Geschäftsräume)
➔ Körper des Beschuldigten inkl. natürlicher Körperöffnungen
➔ Dem Beschuldigten gehörende Sachen
 
IV. Durchsuchung = "offene Maßnahme"
➔ Verdeckte Maßnahmen fallen nicht unter § 102 StPO
➔ Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen, § 105 II StPO
➔ Möglichkeit der Anwesenheit des Inhabers des Durchsuchungsobjekts, § 106 StPO
 
V. Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit, § 104 StPO
➔ Grds. nur bei Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr in Verzug oder zur Wiederergreifung eines entwischten Gefangenen

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