Zwang- und Ermittlungsmaßnahmen

Durchsuchung

Formelle Anforderungen der Durchsuchung beim Beschuldigten, § 102 StPO

I. Anordnungsbefugnis: Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, § 105 I 1 i.V.m. § 162 I StPO
  • Prüfung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen; Keine Zweckmäßigkeitsprüfung
  • Richterliche Anordnung nicht erforderlich bei
    • ausdrücklichem Einverständnis des Beschuldigten
    • Gefahr in Verzug: Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen anordnungsbefugt, §105 I 1 StPO
 
II. Durchsuchungsbeschluss
  • Muss den Rahmen, die Grenzen und das Ziel der Durchsuchung konkret bestimmen
  • Konkrete Angaben zu: Tatvorwurf, Durchsuchungsobjekte, gesuchte Beweismittel
 
III. Über die Durchsuchung ist ein Durchsuchungsprotokoll zu fertigten

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